Gelsenkirchen.
Ein Leitfaden für private Vermieter von Arbeitslosengeld II-Empfängern will aufklären und in Zukunft Missverständnisse zwischen Vermietern und dem städtischen Jobcenter aus dem Weg räumen. Das Merkblatt für Vermieter wird Ende Juli auf der Homepage des Integrationscenters für Arbeit Gelsenkirchen (IAG) veröffentlicht. In gedruckter Form kann er im Service-Center der IAG angefragt werden.
Hilflos bei Problemen mit den Mietern
Das Jobcenter reagiert damit auf die zahlreichen Leserbriefe und Telefonanrufe, die diese Zeitung nach einem Bericht über das Ehepaar Ursula (73) und Eberhard Kirchner (74) erhielt. Die Vermieter hatten sich an die WAZ Gelsenkirchen gewandt, weil ihre Mieter die Wohnung vermüllt hatten, über Nacht verschwanden und das Ehepaar auf den Entsorgungskosten sitzen ließ. Die Miete ist für das Ehepaar Teil der Altersversorgung.
„Die Frage ist: Wie vermitteln wir diese Informationen an die kleinen Vermieter?“, so Dirk Sußmann, stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters. Denn diese – und nicht die großen Wohnungsbaugesellschaften – seien oft hilflos bei Problemen mit den Mietern.
Zum Beispiel, wenn der ALG II-Empfänger die Miete komplett einbehält, Nebenkostenabrechnungen nicht bezahlt werden, man keine Auskünfte über die Ursache erhält. Die erste Adresse für die Vermieter ist in solchen Fällen das Jobcenter. Doch das muss schweigen – aus Datenschutzgründen.
„Uns sind die Hände gebunden“
Das Bundessozialgericht hatte im Januar 2012 entschieden, dass die Jobcenter ohne Zustimmung ihres Kunden – also des Leistungsempfängers – nicht mit dessen Vermieter kommunizieren dürfen. Dies ist dem Jobcenter nur erlaubt, wenn dafür eine schriftliche Vollmacht des Kunden vorliegt. „Uns sind die Hände gebunden, aber wir wollen keine Sprachlosigkeit, deshalb werden die Mitarbeiter im Service-Center geschult“, so Sußmann.
In der Broschüre geht es u. a. um Fragen wie diese: Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter? Ist eine Zustimmung des Jobcenters bei einem Wohnungswechsel erforderlich? Wo erfährt der Vermieter die neue Adresse des ausgezogenen Mieters? Kann der Vermieter vom ALG II-Empfänger eine Kaution verlangen?
Mietkaution ist in bar fällig
Eine weitere Maßnahme ist, dass Hartz-IV-Empfänger, die eine Wohnung neu beziehen, eine unter Umständen anfallende Mietkaution in bar an den Vermieter zahlen. Bislang reichte eine Garantieerklärung. Die Kaution überweist das Jobcenter an den Kunden und hält sie anschließend in kleinen Raten bei ihm ein.
„Beim überwiegenden Teil der ALG II-Empfänger – über 90 Prozent – läuft alles normal“, betont Dirk Sußmann Das Jobcenter betreut 23.000 Familien, davon haben 22.000 einen Mietvertrag.