Gelsenkirchen. . 67 ehemalige Schlecker-Mitarbeiterinnen hatten gegen ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht geklagt. Ihr Kündigungstermin wurde per Vergleich um zwei Monate verlängert. Geld für theoretisch ausstehende Gehälter ist allerdings nicht vorhanden.

Für die ehemaligen Schlecker-Mitarbeiterinnen geht die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber allmählich zu Ende. Mit 67 Kündigungsschutzklagen befasste sich das Arbeitsgericht seit März. Die meisten endeten mit einem Vergleich.

Bei Güteterminen im Mai kam es zu keiner Einigung mit dem Insolvenzverwalter. Zu dem Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, wie viel Geld aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen würde. Viele der Frauen machten sich ohnehin keine Illusionen, auch nur einen Cent zu erhalten.

Dann erreichte die klagenden Frauen, denen zum 30. Juni gekündigt worden war, eine zweite Kündigung zum 31. Oktober. „Die Klagebereitschaft“, weiß Johannes Jasper, Direktor des Arbeitsgerichts, „nahm danach drastisch ab. Viele waren offensichtlich sehr realistisch und wussten um ihre Erfolgschancen.“ Nur noch 13 Klagen gingen nach der zweiten Kündigungswelle beim Gericht ein. Allerdings hatte die Hälfte der ersten Klägerinnen auch die zweite Kündigung angegriffen.

Verärgerung und Zukunftsängste

Wie schlecht es um die Masse gestellt war, über die der Insolvenzverwalter verfügte, wurde Ende August deutlich. Gegenüber dem Insolvenzgericht kündigte Schlecker-Insolvenzverwalter Geiwitz eine drohende Masseunzulänglichkeit an. Was nicht nur einer Insolvenz innerhalb einer Insolvenz gleichkommt, sondern auch bedeutete, dass die ehemaligen Beschäftigten leer ausgehen würden.

„Die Klägerinnen“, so Jasper, „mussten davon ausgehen, nicht mehr so bedient zu werden, wie es im Sozialtarifvertrag vereinbart worden war.“ Am Anfang hat Johannes Jasper bei den Klägerinnen eine tief empfundene Verärgerung gepaart mit Zukunftsängsten festgestellt. Am Ende hätten wohl viele Schlecker-Frauen resigniert und bezweifelt, noch etwas gewinnen zu können.

Die meisten Kammertermine endeten mit einem Vergleich. Man einigte sich auf einen Kündigungstermin zum 31. August. Damit stehen den Klägerinnen theoretisch noch zwei Monatsgehälter zu. Das Geld werden sie kaum sehen, da die Masse drastisch zusammengeschrumpft ist.

Klage auf Weiterbeschäftigung

Dass mitunter auch Rechtsanwälte mehr um das Wohl des eigenen Kontos bedacht sind, zeigte sich in einem Fall. Der Rechtsvertreter einer Klägerin hatte zusätzlich zur Kündigungsschutzklage auf Weiterbeschäftigung geklagt, obwohl die Filialen längst geschlossen waren.