Gelsenkirchen.

In Saunabetrieben geht es immer um nackte Tatsachen. Im Fall des ehemaligen Sauna-Clubs Grimberg an der Grimberger Straße bekam das Wohlgefühl ganz andere Bedeutung.

Wer den Club besuchte, der suchte Freuden im Bett. Für die Stunden zu Zweit müssen nicht nur die Freier bezahlen, auch der Betreiber des Clubs wird zur Kasse gebeten. Der ehemalige Hausherr Fatih D. hatte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Erhebung einer so genannten Sexsteuer durch die Stadt Gelsenkirchen geklagt. Das Gericht wies die Klage ab, die Stadt hatte auch in der Höhe des Betrags zu Recht Steuern kassiert.

Der Verkehr in dem Club war 2009 und 2010 sehr rege. Etwa 19.500 Euro musste der ehemalige Betreiber 2009 an Steuern bezahlen. Gut 16.000 waren es von Januar bis Oktober 2010. Dann warf Fatih D. das Handtuch. Die Stadt kassiert für sexuelle Vergnügungen pro angefangene 10 Quadratmeter 5,60 Euro pro Tag.

Rückwirkende Festsetzung

In dem 109 qm großen Etablissement befand sich neben dem eigentlichen „Geschäftszimmer“ noch ein Schankraum für Wartezeiten der durstigen Kunden. Die Freier zahlten Eintritt, konnten sich in Bademäntel hüllen und nach dem kurzen Abenteuer direkt bei den Prostituierten für die Liebesstunden abrechnen.

Zunächst hatte der Betreiber Erfolg mit seiner Klage. Das Gericht hob den städtischen Steuerbescheid auf, da die ministerielle Genehmigung für die Erhebung der „Sexsteuer“ fehlte. Im Oktober 2010 verabschiedete der Stadtrat eine vom Land genehmigte neue Vergnügungssteuer-Satzung mit rückwirkender Festsetzung. Gegen den erneuten Bescheid zog Fatih D. wieder vor Gericht.

Die Berechnung der Steuer

Für die 19. Kammer steht fest, dass der Unternehmer der Steuerschuldner ist, da er auch die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten besitze. Somit seien die Prostituierten auch keine Einzelveranstalter.

Auch den Schankraum darf die Stadt mit in die Berechnung der Steuer einbeziehen. Schließlich, so meinte das Gericht, trage der Bereich zum Umsatz und Erfolg des Unternehmers bei.

Der Verteidiger des Klägers hatte auch die vermeintlich willkürliche Festsetzung der Steuer durch die Stadt moniert. Er erwartet eine bessere gerichtliche Kontrolle. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Steuerpraxis der Stadt indes bestätigt. Somit gibt es keine Rechtsgrundlage, dass die Stadt dokumentieren muss, warum sie die Steuer in einer bestimmten Höhe festsetzt. Der Kläger will Berufung gegen die Entscheidung einlegen. Der Anwalt sieht die Prostituierten als selbstständige Unternehmer, die das Geschäft fest in der Hand hielten.