Gelsenkirchen. . Gleicher Name, gleiches Geburtsjahr, beide im Lehrberuf tätig: Diese Ähnlichkeiten haben das Landesamt für Besoldung (LBV) so irritiert, dass es einer der beiden Frauen fälschlicherweise den Zuschuss überwies, den der anderen Frau zugestanden hätte.

Sie sind beide Lehrerinnen, beide 1949 geboren und beide 62 Jahre alt und tragen beide den gleichen Vor- und Nachnamen. Der einzige Unterschied: Die Dortmunderin ist Konrektorin an der Grundschule Westricher Straße und die Gelsenkirchenerin ist „nur“ Lehrerin an der Hauptschule am Dahlbusch.

Dortmunderin wurde 1980 zur Konrektorin ernannt

Die Dortmunderin wurde 1980 zur Konrektorin ernannt und bekam 144 DM Zulage. Da war die Gelsenkirchenerin auch noch in Dortmund, und zwar als Lehrerin an der Hauptschule Beurhausstraße. Und so nahm ein Behördenfehler seinen Lauf, der gestern zu einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führte. Arnsberg verfügte die Zahlung der Zulage auch an die Gelsenkirchenerin. Und die war auch Monat für Monat in der Besoldungsmitteilung als Zulage ausgewiesen.

Erst 2008, als die Gelsenkirchenerin ihre Altersteilzeit bis Januar 2014 beantragte und nach den Versorgungsbezügen danach fragte, habe sie das Wort „Zulage“ zum erstenmal bewusst registriert und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) das auch mitgeteilt. Die Behörde reagierte, wie sie in solchen Fällen reagieren muss: Mit einem Rückforderungsbescheid über genau 22.222,70 Euro, zahlbar in 48 Raten.

Gericht: Landesamt hat "umgehend" gehandelt

Die Pädagogin klagte mit Rechtsanwalt Dr. Wiese und berief sich auf Verjährung. Ein Fehlschluss, wie die Kammer von Prof. Dr. Andrick der Klägerseite erläuterte. Das Landesamt, als ausführende Behörde für solche Fälle zuständig, habe „umgehend“ gehandelt und den Fehler der Bezirksregierung Arnsberg, die damals die Zulagenanweisung mit drei Prüfunterschriften ans Landesamt geschickt hatte, korrigiert.

LBV-Prozessvertreterin Winden war auf Nachfrage des Gerichts zwar bereit, die Rückforderung auf 20.000 Euro zu reduzieren und die Ratenzahlung auf 200 bis 150 Euro (nach 2014) zu strecken, doch die Klägerseite lehnte ab. Die Klage wurde abgewiesen. (AZ 12 K 1789/09)