Von wegen Friedhofsruhe: Auf dem Friedhof Am Stäfflingshof in Bismarck der katholischen St. Joseph-Gemeinde ist ein Streit zwischen der Gemeinde und einem Friedhofsgärtner entbrannt, der nach Polizeieinsätzen in der Vergangenheit nun mit einer Beleidigungsklage sogar das Amtsgericht beschäftigte.
Wie berichtet hatte die Gemeinde den Gärtner erfolglos verklagen wollen, der mit Plakaten dagegen protestiert hatte, dass er auf dem Bismarcker Friedhof, nahe seines Geschäftes, keine Gräber pflegen darf. Er ist vom Markt ausgeschlossen. Ein Tenor der Auseinandersetzung zudem: Aus Glaubensgründen sei der türkischstämmige Muslim abgewiesen worden. Auf anderen Friedhöfen, städtischen wie auch evangelischen, dürfe er Gräber pflegen, sagt er und will auf dem Instanzenweg sein Ziel erreichen. „Der Kunde soll entscheiden”, fordert er und hat auch Unterschriften gesammelt.
Die St. Joseph-Gemeinde und die Friedhofsverwaltung betonen, „dass die Ablehnung nichts mit dem Glauben zu tun hat. Dagegen würde ich mich auch vehement wehren”, beteuert der stellv. Kirchenvorstandsvorsitzende Wolfgang Beverungen. Der Friedhof sei klein, deshalb sei in der Satzung die Zahl der Gärtner begrenzt. Zwei Betriebe seien vertraglich mit den Bestattungen und der Friedhofspflege beauftragt, nur zwei weiteren sei die Grabpflege gestattet worden. „In der Vergangenheiten hat es bei zahlreichen Bewerbungen Ablehnungen gegeben”, so die Verwaltungsleiterin Sabine Krause. Allein auch zum Erhalt des Friedhofes und der Wege sollten da nicht so viele unterschiedliche Gartenbetriebe „mit Mann und Maus” unterwegs sein.
Für Andreas Mäsing, Geschäftsführer der Friedhofsgärtnergenossenschaft, der in Gelsenkirchen 28 Betriebe angehören und die u.a. treuhänderisch die Verträge für die Dauergabpflege durch die Betriebe abschließt, sind Friedhofssatzungen mit Zulassungsbeschränken erlaubt und nicht ungewöhnlich. Kirchengemeinden mit kleinen Friedhöfen würden dies zur Friedhofspflege öfter tun und hätten auch das Hausrecht. Auch die Angehörigen müssten mit der Grabnutzung diese Satzung akzeptieren und dürfen nur die zugelassenen Betriebe beauftragen.
Weit mehr Friedhofsgärtner haben dagegen die Zulassung für die großen städtischen Friedhöfe. Auch da hat es mitunter Streit um die Zulassung gegeben. Kein Wunder: Nur so können Gartenbetriebe an Kundenaufträge kommen.