Gelsenkirchen. Lehrkräfte der Sekundarstufe I bekommen weniger Grundgehalt als Studienräte. Landesregierung versprach das zu ändern. Was das Gericht sagt.
Grundschullehrer/-innen und Lehrkräfte der Sekundarstufe I (Real- und Hauptschule) mit einem Monatsgehalt zwischen 3800 und 4900 Euro haben keinen Rechtsanspruch auf Bezahlung wie Studienräte (zwischen 4400 und 5500 Euro). Dieses Grundsatzurteil fällte das Verwaltungsgericht im Fall einer Gelsenkirchener Pädagogin, die nach fast 40 Dienstjahren an Realschulen pensioniert wurde.
Die Richter stützten die Abweisung der Klage vor allem auf den Umstand, dass die Betroffene eine kürzere Regelstudienzeit als ihre Kolleginnen an Gymnasien oder Berufsschulen absolviert hatte. Sechs Semester musste sie studieren, die anderen mindestens acht. Das machte im Berufsleben einen monatlichen Gehaltsunterschied von etwa 600 Euro aus.
Mehrbelastung für den Landesetat hätte mehrere Millionen Euro pro Jahr betragen
Im Laufe ihrer Tätigkeit hatte die Beamtin mehrere Male eine gleichwertige Bezahlung verlangt. In der Art ihrer Tätigkeit und der Verantwortung für die anvertrauten Kinder sah sie wie viele andere keinen Grund für die finanziell geringere Wertschätzung. Die Behörde verwies sie aber immer wieder auf die Länge der Ausbildung. Letztlich entscheidend für die Politik war aber die Haushaltslage des Landes. Es wollte die vielen tausend Grund-, Haupt- und Realschullehrer nicht nach A13 wie die Studienräte bezahlen. Die Mehrbelastung für den Landesetat hätte mehrere Millionen Euro pro Jahr betragen. Die Folge sind mehrere tausend Verfahren gegen das Land.
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In einem Parallelfall war die Klägerin nach einem Grundschulstudium sogar mehrere Jahrzehnte in Unter- und Mittelstufe an einem Gymnasium tätig. Sie erhielt zwar wie alle aus dem Kollegium die sogenannte Studienratzulage, aber das deutlich geringere Grundgehalt. Dies verursachte zwangsläufig auch eine verringerte Pensionszahlung. Ihre Klage wurde mit identischer Begründung ebenfalls abgewiesen.
Gerichtspräsident hat Verständnis für Grundschullehrer, aber Altfällen könne nicht geholfen werden
Der Präsident des Gerichts, Dr. Siegbert Gatawis, äußerte Verständnis für den Unmut der Grundschullehrer/-innen. Er betonte mit seiner Kammer mehrfach, dass den Altfällen (unterschiedlich lange Studienzeit) juristisch nicht geholfen werden könne. Der Gesetzgeber Land habe einen weiten Ermessensspielraum. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht in beiden Fällen die Berufung ausdrücklich zu.
Die Lehrkräfte der Primarstufe fühlen sich ungerecht behandelt. Dies gilt vor allem, seitdem die Ausbildungszeiten mittlerweile gleich lang sind. Die langjährigen Proteste verursachten letztlich das Versprechen von Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) und seiner schwarz-grünen Regierung, alle Pädagogen 100 Tage nach der Landtagswahl nach A13 zu vergüten. Diese Frist läuft im Oktober aus. Die Neuregelung soll danach auch für die noch berufstätigen Lehrkräfte gelten, die nur sechs Semester studieren mussten.