Gelsenkirchen. Hitzewelle: Wer keinen Urlaub hat, schwitzt bei der Arbeit im Büro. Ein Gelsenkirchener Rechtsanwalt sagt, welche Rechte und Pflichten gelten.

  • Ab 26 Grad sollen Arbeitgeber für Abkühlung in Innenräumen sorgen (zum Beispiel Getränke).
  • Ab 30 Grad müssen Arbeitgeber für Abkühlung sorgen.
  • Ab 35 Grad ist in aller Regel Schluss.

Eine enorme Hitzewelle rollt auf Deutschland zu, Temperaturen um die 40 Grad werden vorausgesagt. Aber am Arbeitsplatz bestehen selbst bei tropischem Klima im Raum kaum Rechte auf eine Auszeit, geschweige denn auf ein Hitzefrei. Arbeitgebende haben allerdings bestimmte Fürsorgepflichten. Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens fasst zusammen, welche Bestimmungen nach dem Arbeitsschutzrecht, der Arbeitsstättenverordnung und der Fürsorgepflicht gelten.

Was müssen Arbeitgebende bei welchen Temperaturen tun?

Arndt Kempgens: Grundsätzlich sind Arbeitgebende verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden zu ergreifen. Das heißt: Arbeitgebende müssen Arbeitsplätze so einrichten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestmöglich – auch vor übermäßiger Hitze – geschützt werden.

Was bedeutet das ganz konkret?

Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens.
Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens. © Unbekannt | Foto: Nikos Kimerlis

Egal wie warm es draußen ist, die Lufttemperatur in Innenräumen soll an einem Arbeitsplatz 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei mehr als 26 Grad Lufttemperatur sollen Arbeitgeber nach den geltenden Bestimmungen Abkühlungsmaßnahmen ergreifen, indem sie beispielsweise Getränke bereitstellen, für Sonnenschutz und Lüftung sorgen oder auch die Kleiderordnung lockern. Bei mehr als 30 Grad muss der Arbeitgeber solche Maßnahmen ergreifen. Da müssen etwa auch Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35 Grad Lufttemperatur ist in aller Regel Schluss. Dann ist der konkrete Innenarbeitsplatz grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Es gibt aber Ausnahmen: Und zwar, wenn technische Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise in Form von Luftduschen, kühlenden Wasserschleiern sowie organisatorische Maßnahmen wie etwa sogenannte Entwärmungsphasen (Beispiel: regelmäßiges Aufsuchen eines Schattenplatzes zum Abkühlen) oder durch persönliche Schutzausrüstungen, die zur Verfügung gestellt werden.

Was können Mitarbeitende tun, wenn Arbeitgebende das nicht machen, wenn es also in den Arbeitsräumen zu heiß wird?

Wenn ein Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, entstehen für Arbeitnehmende vor allem drei Rechte: Das erste ist der sogenannte Erfüllungsanspruch: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können Schutzmaßnahmen einfordern. Das zweite ist das Leistungsverweigerungsrecht: Mitarbeitende können im Extremfall – bei Unzumutbarkeit – die Arbeit verweigern, sie bekommen und haben dabei trotzdem weiter einen Lohn- und Schadenersatzanspruch.

Ganz wichtig dabei: Natürlich ist es arbeitsrechtlich unzulässig, auf das Thermometer zu schauen und bei mehr als 35 Grad den Arbeitsplatz einfach zu verlassen. Das könnte sogar zu Abmahnungen oder Kündigungen führen. Arbeitnehmende müssen daher zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Denn das beschriebene Leistungsverweigerungsrecht entsteht nur in Extremfällen.

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