Gelsenkirchen. Urlaubschaos statt Erholung: Was droht, wenn Reisende nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen, erklärt Gelsenkirchener Experte Kempgens.
Annullierte oder verspätete Flüge, Chaos beim Check-in. Der Start in die Sommerferien hält für Urlauber viele Zumutungen bereit. Nun kehren die ersten Reisenden wieder zurück. Wiederholt sich dann das Chaos? Und was passiert, wenn Reisende im Urlaub stranden und nicht mehr rechtzeitig nach Hause und zur Arbeit kommen – dazu gibt der Gelsenkirchener Rechtsanwalt und Verkehrsrechtler Arndt Kempgens Auskunft.
Herr Kempgens: Ich hänge gezwungenermaßen am Urlaubsort fest und kann deshalb nicht bei der Arbeit erscheinen. Erhalte ich trotzdem weiter mein Gehalt?
Arndt Kempgens: Nein, denn Arbeitnehmer müssen generell pünktlich bei der Arbeit erscheinen. Das sogenannte „Wegerisiko“ trägt dabei alleine der Arbeitnehmende. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmende selbst dafür sorgen, wie auch immer pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Erscheinen sie nicht oder nicht pünktlich am vertraglichen Leistungsort, können ihnen Arbeitgebende Lohn und Gehalt kürzen. Es gilt das Prinzip: Ohne vertragliche Leistung gibt es keine Gegenleistung (§§ 326, 275 BGB). Wer also wegen Flugverspätungen oder Annullierung zu spät aus dem Urlaub zur Arbeit erscheint, hat grundsätzlich keinen Lohnanspruch! Aber: Wer überraschend am Urlaubsort strandet, begeht dagegen keine vorwerfbare Pflichtverletzung. Sie riskieren also keine Abmahnung.
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Stichwort Flugausfall oder -verspätung: Kann der Verdienstausfall bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden?
Liegt der Flugausfall in unvorhersehbaren Ereignissen wie Naturkatastrophen begründet, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz und Ausgleich des Verdienstausfalls. Meist verhindern Haftungsbeschränkungen in den Flug-AGBs ein solches Vorgehen ohnehin von vornherein.
Anders ist die Lage, wenn eine Fluggesellschaft zum Beispiel in Folge eines technischen Defektes dazu gezwungen ist, Flüge zu annullieren. Dann gilt die vertraglich vereinbarte Beförderungspflicht als verletzt und Fluggäste haben einen Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung. In der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) ist festgelegt, mit welchen Entschädigungszahlungen Fluggäste bei Flugausfällen oder Verspätungen rechnen können. Wichtige Berechnungsgrößen dabei sind die Dauer der Verspätung und die Flugstrecke, die Entschädigung variiert zwischen 250 und 600 Euro pro Person.
Was sollte man tun, wenn sich herauskristallisiert, dass man nicht pünktlich aus dem Urlaub zur Arbeit kommt?
Drohende Probleme sind mit Arbeitgebenden unverzüglich anzusprechen und abzustimmen. Am besten ist es, einen „Plan „B“ zu vereinbaren. Beispielsweise eine einvernehmliche Verrechnung mit Überstunden oder weiteren Urlaubstagen. Tun Sie das nicht, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise könnte einen eine Abmahnung wegen verspäteter Meldung erreichen.