Gelsenkirchen. Für die Einkommensteuererklärung 2021 haben sich steuerliche Änderungen ergeben, die finanziell entlasten. Was in diesem Jahr wichtig wird.

Für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 haben sich steuerliche Änderungen ergeben, die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Was in diesem Jahr wichtig wird, hat das Finanzamt Gelsenkirchen zusammengefasst.

Steuerliche Änderungen für die Einkommensteuererklärung 2021

„Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Mandy Stutte, Leiterin des Finanzamts Gelsenkirchen. Alleinerziehende, Eltern und ehrenamtliche tätige Menschen profitieren demnach von steuerlichen Verbesserungen.

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Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 ist um 336 Euro auf 9744 Euro pro Person gestiegen. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

Vergünstigungen für Eltern

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2021 auf insgesamt 4194 Euro für jedes Elternteil, also auf 8388 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Unterstützung für ehrenamtlich tätige Menschen

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen z. B. aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein wurde von 2400 auf 3000 Euro erhöht. Zusätzlich steigt die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

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Vereinfachung für Spendennachweise

Die Grenze für den sogenannten vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg.

Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen wurde verdoppelt. Erstmalig wird auch ein Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Zudem wird insgesamt auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen verzichtet.

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Des Weiteren ist der Pflege-Pauschbetrag für hilflose Menschen oder Menschen, die in den Pflegegrad 4 oder 5 eingeordnet sind, von 924 Euro auf 1800 Euro angehoben worden. Darüber hinaus wird der pflegenden Person jetzt auch bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 bzw. 3 eingeordnet sind, ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1100 Euro gewährt.

Entlastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Pendlerpauschale

Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Entfernungskilometer.

Homeoffice-Pauschale

Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürgerinnen und Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt an diesen Tagen ein Abzug von Fahrtaufwendungen nicht in Betracht.

Schnellere Abschreibung für Computer und Software

Die Nutzungsdauer von beruflich genutzten Computern, Computerzubehör sowie die entsprechende Software wurde von grundsätzlich drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Ausgaben können nunmehr mit einer einjährigen Nutzungsdauer und der gegebenenfalls anteiligen beruflichen Nutzung sofort abgeschrieben werden.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Bearbeitung der Steuererklärung automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 Euro. Sollten die Werbungskosten (z. B. Entfernungspauschale, Arbeitsmittel und Homeoffice-Pauschale) insgesamt unter 1000 Euro jährlich liegen, brauchen diese Kosten nicht im Einzelnen angegeben werden.