Gelsenkirchen. E-Scooter werden in Gelsenkirchen oft mitten auf Gehwegen abgestellt. Gutschriften für ordentlich geparkte Roller könnten das ändern.
Um gegen E-Scooter vorzugehen, die in Fahrverbotszonen oder willkürlich mitten auf Gehwegen abgestellt wurden, prüft die Stadtverwaltung, ob sich sogenannte „Anreiz-Zonen“ in Gelsenkirchen einführen lassen. Dies geht aus der Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion im Verkehrsausschuss hervor. Nutzer erhalten seitens der E-Scooter-Anbieter eine Gutschrift, wenn sie den Leihvorgang in diesen Zonen beenden.
Andere Städte hätten bereits gute Erfahrungen mit derartigen „Abstell-Zonen“ gemacht, heißt es seitens der Stadt. Diese könne man jedoch höchstens als Ergänzung zum flexiblen Parken der E-Scooter betrachten. „Denn eine ausschließlich Nutzung vorgegebener Parkflächen widerspricht dem Geschäftsmodell“, so das Verkehrsreferat.
Wenn ein Nutzer einen E-Scooter so abstellt, dass er den Verkehr behindert, hat jeder Anbieter die Pflicht, das Fahrzeug zu entfernen. So steht es in den Kooperationsverträgen zwischen Anbietern und Stadt. Geschieht das nicht innerhalb von sechs Stunden nach Kenntnisnahme, kann die Stadt den Unternehmen das in Rechnung stellen. Ansammlungen von mehr als vier Rollern müssen innerhalb von 24 Stunden aufgelöst werden.
Zwei neue E-Scooter-Anbieter seit März 2021
Derzeit sind die drei Anbieter Bird, Tier und Spin in Gelsenkirchen vertreten. Bird hat den Verleihbetrieb zuerst am 15. Oktober 2020 aufgenommen, Tier und Spin folgten zeitgleich am 15. März 2021. Aktuell sind nach Angaben der Stadt 800 E-Scooter im Stadtgebiet verfügbar, 200 von Bird, 250 von Tier und 350 von Spin.
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Naturschutzgebiete, Grünanlagen, Friedhöfe, Halden oder auch Fußgängerzonen sind von der Stadt vorgegebene Tabuzonen, in denen kein Roller abgestellt werden darf. Diese Zonen werden in der Software der Anbieter eingepflegt und durch eingebaute GPS-Sender von den Tretrollern erkannt.
Fahrverbotszonen werden von der Stadt nicht definiert, sind aber durch Bundesverordnungen geregelt. Demnach ist zum Beispiel die Fahrt auf Einbahnstraßen in Gegenrichtung (wo dies für Fahrräder freigegeben ist) sowie von Fußgängerzonen untersagt. (gowe)