Gelsenkirchen. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den von der Stadt ausgesprochenen Baustopp für eine Lenin-Staue vor der MLPD-Zentrale in Horst gekippt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Eilverfahren den Baustopp der Stadt gegen die Errichtung eines Lenin-Denkmals an der Schmalhorststraße/An der Rennbahn in Horst aufgehoben. Geklagt hatte die MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands). Begründet hatte die Stadt den Baustopp damit, dass die Statue das direkt dahinter befindliche und unter Denkmalschutz stehende ehemalige Sparkassengebäude zu stark beeinträchtigen würde. Eine Erlaubnis zur Errichtung nach dem Denkmalschutzrecht könne demnach nicht erteilt werden, so die Argumentation der Stadt.
„In dem Beschluss wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Lenin-Statue den Denkmalwert der Fassade in keiner Weise beeinträchtigt, somit keiner Erlaubnis bedarf und der angeordnete Baustopp daher ‚offensichtlich rechtswidrig’ ist. Die von der Stadt angeführten antikommunistischen Gesichtspunkte seien ‚nicht von denkmalrechtlicher Relevanz’“, erklärte Rechtsanwalt Frank Stierlin von der Kanzlei Meister & Partner, die die MLPD in diesem Verfahren vertritt.
Die Lenin-Statue soll nun am 14. März um 16.30 Uhr auf dem Grundstück, das der MLPD gehört, etwa zehn Meter entfernt von dem Gebäude aufgestellt werden, in dem sich seit 2003 die Bundeszentrale der ultralinken Partei befindet. Die Argumente der Stadt, das Denkmal würde die Sicht auf das ehemalige Sparkassengebäude beeinträchtigen und die Bedeutung des Denkmals schmälern, teilte das Gericht nicht. Die MLPD, so die Entscheidung des Gerichts, brauche zur Aufstellung der Statue keine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzrecht. Diese sei nur erforderlich, wenn das Erscheinungsbild tatsächlich beeinträchtigt und der Denkmalwert herabgesetzt würde.
Gericht mag keine Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die Statue erkennen
Doch in diesem Fall, so das Gericht weiter, seien weder eine Beeinträchtigung noch eine Herabsetzung des Denkmalwertes offensichtlich. Die Stadt habe als Begründung für die Denkmalwürdigkeit die sichtbaren Außenwände, die Kubatur und das statische Gerüst des Gebäudes hervorgehoben. Die Beziehung zur näheren Umgebung des Gebäudes sei laut Denkmalkarteikarte hingegen kein Kriterium gewesen, urteilte das Gericht.
Zudem sei die Statue mit einer Größe von 2,15 Metern sehr moderat gehalten und könnte auch deshalb das dreigeschossige, massive Gebäude nicht beeinträchtigen, weil sie in zehn Metern Abstand genau vor einer Robinie errichtet werden soll. Dieser Baum dient quasi als Sichtschutz. So kommt das Gericht zur Feststellung, dass die optische Integrität des Baudenkmals auch nach Aufstellung der Statue gewahrt bleibe.
Richter urteilt: Statue stiehlt dem Baudenkmal nicht die Aufmerksamkeit
Auch das von der Stadt vorgebrachte Argument der „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ würde nicht ziehen, so das Gericht. Die Lenin-Statue würde die Blicke der Betrachter nicht automatisch vom Baudenkmal ablenken. Zudem sei besagte „Aufmerksamkeitskonkurrenz“ überhaupt nicht von denkmalrechtlicher Relevanz, so das Gericht. Mit einer großformatigen Partei-Werbetafel auf der einen und Schloss Horst auf der gegenüber liegenden Straßenseite befänden sich zudem weitere Aufmerksamkeitskonkurrenten für das Gebäude in unmittelbarer Umgebung.
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Weitere störende Merkmale, die bei Aufstellung des Denkmals auftreten könnten, sieht das Gericht ebenfalls nicht. Die Stadt hatte unter anderem angeführt, dass die Aufstellung der Lenin-Statue eine gesellschaftliche Kontroverse auslösen würde. Aber auch die, so stellte das Gericht fest, sei nicht von denkmalschutzrechtlicher Relevanz.
Unterlegene Stadt geht wahrscheinlich den Schritt in die nächsthöhere Instanz
„Wir freuen uns, dass diese antikommunistisch motivierte Rechtsbeugung so krachend gescheitert ist“, sagte Gabi Fechtner, die Bundesvorsitzende der Partei. „Auch die Kosten für das Verfahren hätte sich die Stadt sparen können. Man kann nur hoffen, ihre antikommunistische Verblendung geht nicht so weit, einen noch teureren Verlust in der nächsten Instanz zu riskieren.“
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Die Stadt kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Das werde man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch tun, sagte Stadtsprecher Martin Schulmann in einer ersten Stellungnahme.
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