Gelsenkirchen. . Nach Abmahnung streicht die Schalke 04 Arena-Management GmbH zwei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kunden benachteiligten.

  • Die Schalke 04 Arena-Management GmbH streicht Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • In Sachen Knappenkarte hatte es zuvor eine Abmahnung gegeben

Nach einer Abmahnung hat sich die Schalke 04 Arena-Management GmbH gegenüber der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet, zwei verbraucherfeindliche Klauseln aus den Vertragsbedingungen ihrer Bezahlkarte zu streichen.

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Themenbild Knappenkarte in Gelsenkirchen
Von Linda Heinrichkeit und Martin Schroers

Wer innerhalb der Veltins-Arena an einem der 32 Kioske und Verkaufsstände zahlen will, braucht die sogenannte Knappenkarte. Die Chipkarte muss mit mindestens fünf Euro aufgeladen werden und soll das Bezahlen mit Münzen und Scheinen im Stadion ersetzen. So sollen die Menschenschlangen etwa an Bratwurst- und Colaständen in der 15-minütigen Halbzeitpause schneller abgearbeitet werden.

Verbraucherzentrale NRW hält Schalke-Geschäftsbedingungen für rechtlich unwirksam

Doch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Erwerb und die Benutzung der Knappenkarte geregelt werden, bedeuteten aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW erhebliche Nachteile für Kunden: Sie sahen unter anderem vor, dass für die Auszahlung eines Restguthabens eine Gebühr von drei Euro verlangt werden kann. Zudem behielt sich die GmbH vor, diese Rückzahlung erst bis zu anderthalb Jahren nach Aufforderung vorzunehmen.

Diese beiden Klauseln hält die Verbraucherzentrale NRW für rechtlich unwirksam und hatte das Unternehmen entsprechend abgemahnt, diese künftig nicht mehr zu verwenden. Dazu hat sich die GmbH nun verpflichtet.