Gelsenkirchen. Das Landgericht Essen korrigierte ein früheres Urteil und gab einem Sexualstraftäter doch noch Bewährung.
Anfangs hatten die Eltern der missbrauchten Kinder ihren Unmut auch im Gericht gezeigt. Dem Urteil hörten sie am Mittwoch aber ruhig zu, als Richter Jens Nawrath ihnen erklärte, warum der angeklagte Sexualstraftäter jetzt doch Bewährung bekam.
Zwei Jahre lang hatte der heute 55-Jährige Kinder aus der Umgebung in seine Wohnung gelassen. Dort zeigte er ihnen Erwachsenenpornos, befriedigte sich dann selbst. Zu direkten körperlichen Kontakten mit den Kindern kam es nicht.
Bei der V. Strafkammer bekam er deshalb am 5. November 2014 zwei Jahre Haft. Eine Bewährung versagte ihm das Gericht. Zwar hatte der Angeklagte im Prozess versprochen, er wolle sich einer Therapie unterziehen, doch das nahm ihm die Kammer nicht ab. Eine Entscheidung, die der vom Angeklagten angerufene Bundesgerichtshof als „rechtsfehlerhaft begründet“ einstufte. Gerade wenn eine Therapie als Bewährungsauflage angeordnet werde, sei die Erfolgsaussicht größer. Dann müsse der Angeklagte mitarbeiten, weil ihm sonst der Widerruf der Bewährung und damit Gefängnis drohe.
Kindern die Aussage im Gerichtssaal erspart
Die XII. Strafkammer, die darüber neu verhandeln musste, hielt sich an die Vorgabe des höchsten deutschen Strafgerichtes. Es verurteilte den Angeklagten zu zwei Jahren Haft mit Bewährung und machte ihm die Therapie zur Auflage. Außerdem verbat sie ihm, Kontakt zu den damals betroffenen Kindern aufzunehmen. Er darf auch keine anderen Kinder in seine Wohnung lassen.
Richter Nawrath erinnerte daran, dass der 55-Jährige nicht vorbestraft sei und bereits ein halbes Jahr in Untersuchungshaft gesessen hatte. Mittlerweile habe er auch Gelsenkirchen verlassen und lebe in einer anderen Stadt. Dass er dort einer kleineren Arbeit nachgehe, gebe seinem Leben jetzt auch ein wenig Struktur. Positiv sah das Gericht, dass er bereits im Prozess vor der V. Strafkammer ein Geständnis abgelegt und damit den Kindern eine Aussage im Gerichtssaal erspart hatte. Wenn er jetzt gegen eine der Auflagen verstoße, müsse er den Rest der Strafe im Gefängnis verbüßen.