Essen. . Das Straßenverkehrsamt hat seit Jahresbeginn viel zu tun, weil ein Stichtag näher rückt. Wird der EU-Führerschein offiziell eingeführt, gilt er nur noch 15 Jahre. Es sei denn, er wird noch vor dem 19. Januar beantragt.

Mit großem Andrang begann bundesweit das neue Jahr bei den Straßenverkehrsämtern – so auch in Essen. Grund dafür ist, dass in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der EU-Führerschein offiziell eingeführt wird – jedoch ist dieser nur noch 15 Jahre gültig. Jedenfalls wenn er nach dem 19. Januar beantragt wird. Seinen alten „Lappen“ ge­gen die neue Karte zu tauschen, ist in einigen Städten wegen des Andrangs zurzeit nicht mehr möglich. Anders in Essen: „Wer zu uns kommt, muss aktuell längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Abgewiesen wird jedoch niemand“, betont Karl-Heinz Vollmer, zuständig für Fahrerlaubnisse und Kraftfahrzeugzulassungen. Er beruhigt und rät vom schnellen Tausch ab: „Die alten Dokument werden nicht sofort ungültig.“

Bis Ende 2032 könne man sie verwenden – egal, ob es sich um den alten grauen, den rosafarbenen Führerschein oder den im Scheckkartenformat handelt. Wer den neuen EU-Führerschein haben möchte, muss ein biometrisches Foto, seinen Personalausweis, den alten Führerschein und 42,60 Euro bis 43,40 Euro mitbringen.

Infos aus dem Verkehrsministerium

Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung heißt es zum neuen EU-Führerschein 2013: (...) Die neuen Regelungen gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden und damit für alle Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2013 erteilt oder verlängert werden. Aber auch zum Beispiel beim Ersatz eines verloren gegangen Führerscheins oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird ab dem 19.01.2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben. Vor dem 19.01.2013 erworbene Fahrerlaubnisse bleiben unberührt. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben. Eine Pflicht zum Umtausch gibt es derzeit nicht. Allerdings müssen bis Ende 2032 alle Führerscheine den Vorgaben der 3. Führerscheinrichtlinie entsprechen. Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. (...) Die wesentlichen Änderungen seien darüber hinaus:

Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
Einführung eines Führerscheins der Klasse A 2
Änderung der Definition der Klasse A
Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklassen

Inhaber einer Fahrerlaubnis die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden ist, dürfen ab dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.