Essen. Ab dem 19. Januar 2013 sind neue Dokumente nur noch 15 Jahre gültig. Danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Auch für Motorräder und Gespanne gelten neue Regeln.
Mit dem neuen Jahr ändern sich die Führerscheinklassen. Die ab dem 19. Januar 2013 gültigen EU-einheitlichen Regelungen treffen nicht nur Neulinge, sondern teilweise auch langjährige Führerscheininhaber. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was ändert sich?
Wer ab dem 19. Januar 2013 seinen Führerschein macht, hat das Dokument nicht mehr ein Leben lang. Künftig ist es nur noch 15 Jahre gültig – danach muss der Schein umgetauscht werden. Das heißt aber nicht, dass der Fahrer auch die Prüfung wiederholen oder eine neue ärztliche Untersuchung zur Fahrtauglichkeit braucht – nach jetzigem Stand. Der Umtausch der Fahrerlaubnis nach 15 Jahren soll dazu dienen, dass beispielsweise das Lichtbild des Fahrers auf einem möglichst aktuellen Stand ist.
Muss jetzt jeder seinen Führerschein umtauschen?
Nein. Führerscheine, deren Eintragungen gut lesbar sind und die keiner Befristung unterliegen, müssen noch nicht eingetauscht werden. Die alten Führerscheine sind bis 2033 von der Pflicht des Tauschens befreit. Aber: Wer seinen alten grauen „Lappen“ und das darin enthaltene Jugendbild gegen einen neuen tauschen muss, wer eine neue Klasse erwirbt oder seinen Führerschein verliert, muss mit der Befristung seines Führerscheins leben. Tipp: Wer ein neues Dokument braucht und nicht unter die neue Regelung fallen will, sollte es schnell beantragen. Entscheidend ist, wann das Papier ausgehändigt wird.
Welche Änderungen gibt es in den Führerscheinklassen?
Die Neuregelung betrifft vor allem die motorisierten Zweiräder. Aber auch die Bestimmungen für Anhängergespanne werden geändert. Grundsätzlich bleiben alle jemals erworbenen Berechtigungen erhalten, auch wenn sich der Zuschnitt einer Klasse später verkleinert, sagt der ADAC. Beispiel: Eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 berechtigt auch zum Führen von Leichtkrafträdern, sofern sie vor dem 1.04. 1980 erteilt wurde. Beim Umtausch des Führerscheins wird die neue Klasse A1 eingetragen.
Welche Änderungen gibt es bei den Motorrädern?
Neu ist die Klasse AM (Mindestalter 16 Jahre). Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise vier kW PS Leistung. Diese Fahrzeuge gehörten bislang zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.
Was gilt künftig für die Klasse A1?
Sie gilt nach wie vor für Leichtkrafträder (bis zu 125 ccm und nicht mehr als 11 kW), die ab 16 gefahren werden dürfen. Die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige fällt weg. In Zukunft muss auch ein Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstens 0,1 kW pro Kilogramm eingehalten werden.
Leichtkrafträder mit einer Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013 können getrost weiter mit der Klasse A1 gefahren werden, ohne dass neue Kriterien zu beachten sind. Das bedeutet, wer die Klasse A1 besitzt und am 19. Januar 2013 noch minderjährig ist, darf die Drosselung auf 80 km/h entfernen lassen – allerdings nur, wenn die oder der Betreffende sich einen neuen, befristeten Führerschein ausstellen lässt.
Was ändert sich in der Klasse A2?
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren. Wer allerdings ab dem Stichtag die neue Klasse A2 erwirbt, braucht nach Ablauf von zwei Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung ebenfalls eine weitere praktische Prüfung fürs Motorradfahren ohne PS-Beschränkung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg jedoch nicht erforderlich. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.
Was ändert sich beim Pkw mit Anhänger?
Ab dem 19.1.2013 dürfen mit der Klasse B – im Rahmen der zulassungsrechtlichen Grenzen – alle Gespanne bis 3500 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Es kommt nur noch auf die zulässige Gesamtmasse der Kombination an.
Und schwerere Anhänger?
Klasse B reicht aus, wenn der Anhänger schwerer als 750 Kilogramm ist, das Gesamtgewicht der Auto-Anhänger-Kombination 3,5 Tonnen aber nicht übersteigt. Hinzu kommt die Klasse B96, (z. B. Caravans). Sie gilt für Anhänger über 750 Kilogramm, das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns aber darf über 3,5 Tonnen liegen, jedoch 4,25 Tonnen nicht übersteigen. Nötig ist eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden. Für schwere Anhänger bis maximal 3,5 Tonnen gilt Klasse BE.
Was ist mit den Trikes?
Trikes werden Motorrädern gleichgestellt, eine entsprechende Fahrerlaubnis ist nötig. Laut ADAC soll das voraussichtlich nur für Führerschein-Neulinge gelten.