Essen. . Viele Bars und Discos in Essen ignorierten das Musik- und Tanzverbot am stillen Feiertag. Das Ordnungsamt will daher an Karfreitag verstärkt kontrollieren. Kleinere Verstöße kosten 150 Euro Bußgeld. Außerdem kann der Gewinn eingezogen werden. Uneinsichtige Betreiber müssen mit Geldstrafen von bis zu 3000 Euro rechnen.

„Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten“, so steht’s im NRW-Feiertagsgesetz. Viele Betreiber von Bars und Discos scheint dies nicht zu interessieren, wie eine Stichprobe der NRZ ergab: Im „Frida“, im „Déjá Vu Club“, im Pupasch, dem „total verrückten Kneipodrom“, im „Panic Room“, im „Naked“ sowie im „Turock“ steigen am Gründonnerstag Tanz-Partys. Hingegen bleiben der „Solid Club“ und das „Rü Dekadance“ geschlossen, wie viele kleine Clubs und Bars in der ganzen Stadt. Obwohl den Betreiber im Vorfeld vom Ordnungsamt klar gemacht wurde, was am „stillen Feiertage“ gesetzlich verboten ist, rühmen sich diese, wie etwa das „Naked“ im Internet mit ihren Partys. „Komm vorbei und du wirst sehen:) Wir haben auf ;)“, schreibt die Disco auf ihrer Facebook-Seite.

In der Nacht von Karfreitag auf Ostersamstag kontrolliert die Stadt daher verstärkt. Kleinere Verstöße kosten 150 Eu­ro Bußgeld. Außerdem kann der Gewinn eingezogen werden. Uneinsichtige Betreiber müssen mit Geldstrafen von bis zu 3000 Euro rechnen. „Wir werden das dieses Jahr etwas stringenter handhaben, wegen der Vorgeschichte in den vergangenen Jahren“, betont Ordnungsamt-Leiter Günther Kraemer. Er schreckt nicht davor zurück, dieses Jahr auch die Gewinne abzuschöpfen. „Das ist natürlich alles viel aufwändige für uns, weil wir die Kosten gegenrechnen müssen, aber bei schwierigen Fällen ist es scheinbar notwendig“, so Kraemer. Es werde individuell geprüft, was machbar ist, sagt er.

Feiertagsgesetz: Nicht alles ist erlaubt

„Stille Feiertage“ sind Allerheiligen, Totensonntag, der Volkstrauertag und Karfreitag. Was an diesen Tagen untersagt ist, zusätzlich zu den Verboten üb­licher Sonn- und Feiertage, regelt das NRW-Feiertagsgesetz. An Karfreitag gelten die strengsten Re­geln: Sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Pferderennen und -leistungsschauen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Be­trieb von Freizeitanlagen, so­weit dort tänzerische oder ar­tistische Darbietungen angeboten werden, sind verboten. Und zwar in der Zeit von Karfreitag, 5 Uhr, bis zum nächsten Tag, 6 Uhr. Ostersonntag gilt ein Öffnungsverbot für Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus Back- und Konditorwaren oder Pflanzen und Blumen besteht. In Cafés dürfen Ostersonntag nur zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen verkauft werden; Brot, Brötchen und Ähnliches gehören nicht dazu. Geändert wurde das „Gesetz über die Sonn- und Feiertage“ zuletzt 1989. Mehr Infos: www.recht.nrw.de.