Essen.

312 Kundgebungen gab es im vergangenen Jahr. Oft gibt es Debatten: Was darf die Polizei, was dürfen Demonstranten? Nur in engen Grenzen darf die Polizei ein Verbot aussprechen, wenn sie die öffentliche Ordnung in Gefahr sieht.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Artikel 8 des Grundgesetzes zeigt, wie einfach und klar ein Gesetz sein kann. Im Prinzip. Denn die Probleme beginnen mit dem nächsten Satz: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht (...) beschränkt werden.“ Und hier kommt die Polizei ins Spiel.

Jede „Versammlung unter freiem Himmel“ muss bei der Polizei angemeldet werden. Deshalb landen alle Veranstalter einer Demo erst einmal bei Lars Mündelein und seiner Chefin Jutta Stock vom Sachgebiet Versammlungsrecht im Polizeipräsidium. In einem  „Kooperationsgespräch“ werden dann die Bedingungen ausgelotet wie Zugweg, Dauer, erwartete Teilnehmerzahl. Die Polizei kann - in engen Grenzen - Kundgebungen verbieten, wenn sie die öffentliche Ordnung in Gefahr sieht. Und sie kann Auflagen erteilen. Sowohl gegen ein Verbot wie gegen jede einzelne Auflage kann der Anmelder vor den Verwaltungsgerichten klagen. In einem spektakulären Fall 2001 landeten diese Klagen sogar vor dem Verfassungsgericht (siehe Kasten).

Gerd Urban ist der Mann für alle (Kundgebungs-)Fälle

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Deshalb versucht er als Polizeiführer zu Beginn der Kundgebung, den Dampf rauszunehmen. Gleichzeitig aber muss er die Auflagen durchsetzen: Hat der Versammlungsleiter genug Ordner am Start? Tragen sie die vorgeschriebenen weißen Armbinden? Sind die Transparente nicht breiter als drei Meter? Verdecken Seitentransparente ganze Blocks von Teilnehmern? Weil solche Auflagen nicht erfüllt waren, hat die Polizei eine Linken-Demo gegen die unter Rechts-Verdacht stehende Boutique Oseberg schon einmal fast eine Stunde am Hirschlandplatz festgehalten. Auflagen für Kundgebungsteilnehmer gibt es übrigens auch für kurzfristig anberaumte Demos, bei denen die Frist von 48 Stunden zwischen Anmeldung und Kundgebungsstart nicht eingehalten werden müssen: die so genannten Eil- und Spontanversammlungen. Urban: „Der Vorlauf entfällt zwar, aber die Teilnehmer haben die gleichen Rechten und Pflichten wie bei normalen Kundgebungen.“

So bald bei einer Demo irgend etwas aus dem Ruder läuft, muss der Polizeiführer immer wieder abwägen: etwa den Schutz der Versammlungsfreiheit gegen die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten. Die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns wird regelmäßig bei politischen Kundgebungen kritisiert und später vor Gerichten überprüft. „Wir dürfen zum Beispiel eine Kundgebung nicht einfach so per Video abfilmen“, sagt Franz-Josef Schlerkmann, Chef der Direktion für Zentrale Aufgaben. „Wir müssen schon konkrete Hinweise auf verübte oder beabsichtigte Straftaten haben. Auch das eine Frage der Verhältnismäßigkeit.“

„Der Schutz der Versammlungsfreiheit tritt in diesem Moment in den Hintergrund“

Wer gegen die Auflage verstößt, als Einzelner oder als Gruppe, kann von der Versammlung ausgeschlossen werden. Urban spricht von einer „Treppenleiter der Eskalation“, dessen höchste Stufe die Auflösung der Veranstaltung ist: „Das ist aber das allerletzte Mittel.“

Protest gegen Atomkraft

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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Am Montag, 23.03.2011 demonstrieren einige hundert Essener gegen die Nutzung von Atomkraft. Vom Willy-Brandt-Platz ziehen sie vor den RWE-Turm. Foto: Ulrich von Born/ WAZ FotoPool
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Geht eine Kundgebung zu Ende, entweder durch Auflösung oder durch Beendung durch den Versammlungsleiter, entsteht eine neue Rechtslage, sagt Peter Schmidt, Leiter der Zentralinspektion 1. „Der Schutz der Versammlungsfreiheit tritt in diesem Moment in den Hintergrund.“ Wenn sich die Teilnehmer, wie bei der Bildungsdemo“ am 17. November 2009 in der Innenstadt, nicht zerstreuen, verstoßen sie gegen § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes: „Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinander zu gehen.“ 156 Anzeigen hat die Polizei nach der Bildungs-Demo geschrieben. 91 Teilnehmer haben inzwischen gezahlt. 45 Einsprüche wurden zurück genommen oder kamen zu spät, acht Verfahren hat das Gericht eingestellt, drei Personen verurteilt und eine frei gesprochen. Die letzten drei Verfahren werden im Mai verhandelt.