Essen. Den Bürgerentscheid für eine städtische Klinik wird es so schnell nicht geben: Die Initiatoren zogen den Kürzeren, wollen aber nicht aufgeben.
Lange Gesichter bei den Initiatoren des Essener Klinik-Begehrens: Ihr Versuch, die Gründung einer städtischen Klinik-Gesellschaft auf juristischem Wege durchzusetzen, ist im ersten Anlauf gescheitert. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am Mittwoch einen entsprechenden Eilantrag der drei Vertretungsberechtigten abgelehnt. Bis auf weiteres müssen die Initiatoren also hinnehmen, dass der Stadtrat den Vorstoß zuletzt für „unzulässig“ erklärt hatte.
Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, die Antragsteller hätten den sogenannten „Anordnungsgrund“, also die außerordentliche Dringlichkeit, die einen Eilbeschluss rechtfertigt, nicht glaubhaft gemacht. Ihnen könne durchaus zugemutet werden, die Klärung der Zulässigkeits-Frage in einem möglichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das aber löst weitere Kosten aus – und dürfte bis zu einer Entscheidung gut eineinhalb Jahre Zeit in Anspruch nehmen.
Enttäuscht, weil die zuletzt noch zugestandene Eilbedürftigkeit nicht gesehen wird
Zur Erinnerung: Knapp 17.000 Bürgerinnen und Bürger hatten das Klinikbegehren unterstützt, dessen Ziel es zunächst war, eine Klinik-GmbH zu gründen, um dann mittel- bis langfristig im Essener Norden ein städtisches Krankenhaus zu errichten – als Ersatz für die beiden geschlossenen Häuser des Klinik-Betreibers Contilia.
Dieser Vorstoß ist nun jäh ausgebremst worden. Bei der Initiative ist man darüber auch deshalb enttäuscht, weil das Verwaltungsgericht jetzt jene Eilbedürftigkeit in Abrede stellt, die es dem Begehren noch zugestand, als es um die vor Gericht erstrittene Kostenschätzung durch die Stadt ging. Beim Verwaltungsgericht begründet man dies mit dem Hinweis, die Mobilisierung von Unterstützern und damit Wohl und Wehe der Unterschriftensammlung sei damals auf die tagesaktuelle Debatte angewiesen gewesen.
Gericht sieht genügend Aufmerksamkeit durch Abstimmungs-Benachrichtigungen
Nun, da die Unterschriften-Hürde schon erreicht sei, liege der Fall anders: Wenn nach einem Hauptsache-Verfahren die Abstimmungs-Benachrichtigungen für einen dann womöglich zulässigen Bürgerentscheid verschickt würden, „wird zur Überzeugung der Kammer ein hinreichender Aktualitätsbezug geschaffen, der die Durchsetzungschancen des Bürgerbegehrens in einer den Antragstellern zumutbaren Weise aufrechterhält“.
Davon ab: An einer möglichen Versorgungslücke, so befand das Verwaltungsgericht, würde auch eine neue Klinik-GmbH auf die Schnelle nichts ändern, und wie auch immer sich die Gesundheits-Landschaft entwickle – nichts, was da nicht nach einem Hauptsache-Verfahren korrigiert werden könnte, heißt es in dem Beschluss (Az. 15 L 480/22).
Der Widerspruchsgeist der Initiatoren fürs Bürgerbegehren scheint erneut geweckt
Nach anfänglicher Skepsis, ob man das Bürgerbegehren nicht vielleicht doch aufgeben sollte, scheint der Widerspruchsgeist der Initiatoren erneut geweckt: „Stand jetzt tendieren wir dazu, das Verfahren in der Hauptsache durchzufechten“, sagte Hans Peter Leymann-Kurtz, einer der drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens auf Anfrage. Eine Entscheidung dazu soll am Donnerstagabend fallen.