Essen. Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes gilt seit dem 1. und bis zum 20. Dezember. Welche Regeln im Dezember-Lockdown in Essen gelten.

Restaurants bleiben geschlossen, es gibt strengere Kontaktregeln – auch in Essen : Seit dem 1. und bis zum 20. Dezember gilt die neue Corona-Schutzverordnung . Eine Übersicht über wichtige Punkte.

Mindestabstand: Im öffentlichen Raum müssen auch Essenerinnen und Essener weiterhin einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Eine Ausnahme gilt beispielsweise für Kinder auf Spielplätzen.

[In unserem lokalen Newsletter berichten wir jeden Abend aus Essen. Den Essen-Newsletter können Sie hier kostenlos bestellen.]

Maskenpflicht: Die Maskenpflicht gilt weiter auf Spielplätzen für Eltern sowie Kinder ab dem Grundschulalter. Diese Regel war bei einem Streifzug unserer Redaktion Mitte November noch längst nicht bei allen Eltern angekommen . Neu hinzu kommt, dass Alltagsmasken „im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des jeweiligen Geschäfts, auf den zugehörigen Parkplatzflächen und Zuwegungen“ getragen werden müssen. Eine generelle Maskenpflicht in der Innenstadt wird es laut Stadt weiterhin nicht geben .

Kontaktbeschränkungen werden im Dezember verschärft. Nur fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Etwas anders sieht die Situation zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar aus. Höchstens zehn Personen dürfen sich dann laut Corona-Schutzverordnung des Landes zeitgleich treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der maximalen Personenanzahl nicht mitgezählt.

Auch interessant

Handel: In Geschäften ist ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt. Ist die Gesamtverkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter, darf zusätzlich zu den gestatteten 80 Kunden jeweils maximal eine Person pro weitere angefangene 20 Quadratmeter hinzukommen.

Gastronomie: Restaurants, Gaststätten, Cafés etc. müssen laut Corona-Schutzverordnung bis zum 20. Dezember geschlossen bleiben. Durch die Allgemeinverfügung der Stadt zählen zu dieser Regelung auch Vereinsheime. Weiterhin erlaubt ist der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (Alkohol darf zwischen 23 und 6 Uhr nicht verkauft werden). Lieferung ist weiter zulässig, wenn Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Hier finden Sie eine Übersicht, welche Betriebe Liefer- und/oder Abholservice anbieten .

Beerdigungen: Höchstens 25 Personen dürfen laut der neuen Allgemeinverfügung an Beerdigungen teilnehmen.

Sport: Es darf nur Individualsport – also kein Team- oder Kontaktsport – betrieben werden. Nicht öffnen dürfen Fitnessstudios und private Sportanlagen. Seit Anfang November sind alle städtischen Schwimmbäder und Saunen für die Öffentlichkeit und den Vereinssport geschlossen. Anders als in anderen Städten sind in Essen aber private Einrichtungen erlaubt , die das Saunieren allein oder mit Partner möglich machen. Möglich ist Schulsport sowie Training an Leistungsstützpunkten – auch in Schwimmbädern.

Erlaubt ist außerdem: Handwerksleistungen sind genauso erlaubt wie Angebote von Friseuren oder im Gesundheitswesen, also u.a.: Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen. Öffnen dürfen ebenso Optiker, Hörgeräteakustiker. Auch Fußpflege ist erlaubt.

Wochenmärkte dürfen weiterhin stattfinden. Erlaubt ist auch der Verkauf von Weihnachtsbäumen, sei es gewerblich oder durch soziale Anbieter.

Verboten ist außerdem: Beispielsweise Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dazu gehören: Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Friseure dürfen hingegen öffnen. Außerdem dürfen keine Messen, Ausstellungen, Trödelmärkte und ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Geschlossen bleiben müssen zudem Saunen und Thermen (mit den erwähnten Ausnahmen) sowie Spielhallen, Clubs und Diskotheken. Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten sowie Swingerclubs und ähnlicher Einrichtungen ist untersagt. (jop)