Essen. Beim Essener Unternehmensverband landen viele Anfragen von Firmen, wie sie sich vor Corona-Ansteckungen schützen können. Drei kuriose Beispiele.

Beim Essener Unternehmensverband mehren sich die Anfragen besorgter Unternehmen, was sie gegen eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus tun können. Darunter erreichen den Verband auch höchst kuriose Überlegungen, wie diese drei Beispiele zeigen:

Fall 1


Das fragte das Unternehmen: Ein großer Automobilzulieferer möchte bei allen seiner 2000 Mitarbeiter jeden Morgen vor Betreten des Werkgeländes mit einem Fieberthermometer die Temperatur messen. Hierzu hat er bereits bei der örtlichen Apotheke 250 Infrarot-Fieberthermometer geordert.


Das sagt der Verband: Eine pauschale Untersuchung der Mitarbeiter ohne konkreten Verdachtsfall ist aus arbeitsrechtlicher Sicht fragwürdig. Nicht alle Mitarbeiter mit erhöhter Temperatur müssen schließlich mit dem Virus infiziert sein; es sind genauso Fälle mit unauffälligen Messergebnissen möglich, die dennoch die Krankheit übertragen können. Zudem ist die Datenerhebung problematisch, da die Maßnahme nicht direkt zur Gefahrenabwehr effektiv geeignet ist. Wir haben dem Unternehmen empfohlen, den Betriebsrat einzuschalten und mit diesem eine Betriebsvereinbarung als Grundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung abzuschließen. Den Mitarbeiter zu zwingen, sich zumindest von einem Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen und sich die Arbeitsfähigkeit bescheinigen zu lassen, kann von Recht wegen nicht erzwungen werden – Unternehmen sind auf die Einwilligung des Mitarbeiters angewiesen. Spannend wird es, wenn ein Mitarbeiter das Fiebermessen ablehnt, daraufhin nicht an seinen Arbeitsplatz gelassen wird und dann seinen Arbeitslohn einfordert. Den Entgeltanspruch dürfte er wohl behalten.

Fall 2


Das fragte das Unternehmen: Der Geschäftsführer hatte sich überlegt, ob er alle seine Angestellten als Schutzmaßnahme vor einer Doppelinfektion zur Grippeimpfung zwingen könne. Seine Sorge ist, dass die Mitarbeiter die normale Grippe bekommen und ihr Immunsystem dadurch so geschwächt ist, dass sie anfälliger für das Coronavirus seien.


Das sagt der Verband: Impfungen fallen in den Bereich der Körperverletzung. Dies gilt nicht, wenn der Patient seine Einwilligung dazu gegeben hat. Allerdings kann kein Dritter, in dem Fall der Arbeitgeber, eine Anordnung zum Impfen aufsetzen. Dies wäre ein massiver und anlassloser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter.

Fall 3


Das fragen viele Unternehmen: Kann ich als Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen geplanten Urlaub zum Beispiel nach Italien verbieten?


Das sagt der Verband: Selbstverständlich kann ein Arbeitgeber dies nicht. Wohin ein Mitarbeiter in seiner Freizeit verreist, ist zunächst dessen Privatsache. Liegt allerdings für das Urlaubsziel eine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt vor und beim Mitarbeiter wird nach Urlaubsende das Virus diagnostiziert, muss das Unternehmen nicht für die Lohnfortzahlung während der Krankschreibung aufkommen.