Essen. Die Essener Polizei durfte keine Fotos von Demo-Teilnehmern auf Facebook veröffentlichen. Urteilt das Oberverwaltungsgericht.

Mit ihrer Vorstellung von moderner Öffentlichkeitsarbeit ist die Essener Polizei auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gescheitert: Das entschied am Dienstag, dass die Beamten des Polizeipräsidiums „nicht berechtigt waren, Fotos von einer Versammlung in Essen-Steele zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen“. Rechtsanwalt Jasper Prigge, der die beiden Kläger vertritt, sprach von einem Urteil „mit Signalwirkung“.

Auslöser für den Rechtsstreit war das Geschehen am 6. Mai 2018, als die so genannten „Eltern gegen Gewalt“ in Steele aufmarschierten und das Bündnis „Essen stellt sich quer“ zur Gegendemo aufrief. Teilnehmer von „Essen stellt sich quer“ wandten sich schon während der friedlichen Demo an die Polizei und fragten, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Fotos mache. Eine Antwort seien die Beamten schuldig geblieben. Als die Polizei die Bilder später „unverfremdet“ in sozialen Netzwerken zeigte, entschlossen sich zwei der Teilnehmer, die auf den Fotos zu erkennen waren, zur Klage vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen.

Fotografierende Polizisten könnten von der Teilnahme einer Demo abhalten

Die Richter in Gelsenkirchen entschieden, dass sowohl das Anfertigen als auch das Veröffentlichen der Fotos rechtswidrig war. Wenn die Polizei anlasslos fotografiere, werde damit die im Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit beeinträchtigt: Schließlich könne es Bürger von der Teilnahme einer Demo abhalten, wenn sie damit rechnen müssten, von der Polizei aufgenommen zu werden.

Weil die Entscheidung aber nicht nur lokale Auswirkungen hat, sondern von grundsätzlicher Bedeutung ist, erhielt das Land als Beklagter die Möglichkeit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Und dort bestätigten die Richter am Dienstag das Urteil aus der Vorinstanz, dass das Verhalten der Essener Polizei nicht zulässig war (15 A 4753/18).

Polizei darf nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr zur Kamera greifen

Auch das OVG hob dabei auf Artikel 8 des Grundgesetzes – das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit – ab: „Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen sind grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken“, hieß es in der mündlichen Begründung des Urteils. Das gelte auch für Aufnahmen, die lediglich für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden sollten.

„Schon das Anfertigen von Fotos durch die Polizei ist damit empfindlich eingeschränkt“, sagt Rechtsanwalt Jasper Prigge. Selbst wenn die Bilder später nicht in sozialen Medien veröffentlicht würden. So habe das Gericht klargestellt, dass Film- und Tonaufnahmen „nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr“ erlaubt seien. Das hohe Gut der Versammlungsfreiheit werde geschützt.

Dass mit dem Urteil eine effektive und zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verhindert werde, bestreitet das Gericht. Schließlich könne die Polizei zur Bebilderung auch „ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel abbilden oder auf Archivfotomaterial zurückgreifen, auf dem der Versammlungsort zu sehen“ sei.

Essener Polizeipräsidium setzt längst auf Symbolfotos

Die Essener Polizei beherzigt das bereits seit dem Gelsenkirchener Urteil von 2018, wie Sprecher Christoph Wickhorst erklärt: „Wir verwenden Symbolfotos, auf denen unsere Kollegen zu sehen sind.“ Die Bilder von der Demo in Steele habe man damals lediglich zu Dokumentationszwecken gemacht, um zu zeigen, „wo der Zug langläuft“. Die Essener Polizei nehme das OVG-Urteil zur Kenntnis und halte im übrigen an ihrer inzwischen gerichtsfesten Praxis fest.

Das Land könnte die Sache nun noch vor dem Bundesverwaltungsgericht klären lassen: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in Münster eine Revision zugelassen. Ob es dazu kommt, ließ das Landesinnenministerium am Dienstag noch offen: „Das Urteil hat Klarheit geschaffen. Jetzt müssen wir die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und sorgfältig prüfen“, teilte ein Sprecher mit. Die nordrhein-westfälische Polizei dürfe aber weiter in sozialen Medien über Versammlungen berichten. „Davon ausgenommen sind nur Bilder von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Hieran müssen und werden wir uns natürlich halten.“