Essen. Wettbüro-Betreiber sind mir ihrer Klage gescheitert. Die Stadt Essen darf weiterhin auf satte Steuereinnahmen setzen.

Die Stadt Essen kann weiterhin mit 800.000 Euro Einnahmen pro Jahr im Topf „Wettbürosteuer“ rechnen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen wies jetzt drei Musterklagen gegen die Kommune wegen derer Abgabensatzung ab.

Wer aus der Sucht und Spielleidenschaft seiner Mitbürger Profit schlagen will, der soll dafür auch einen kleinen Teil seines Gewinns abgeben. Denn schließlich muss die Allgemeinheit auch beträchtliche Kosten aufbringen, wenn es um die Fürsorge für abgedriftete und erkrankte Wetter geht. Auch aus diesem Grund hat die Stadt Essen wie auch viele andere Gemeinden die Wettbürosteuer erfunden.

Wettbüro-Betreiber muss seit 2015 bis zu sechsstellige Beträge zahlen

Bisher basierte die Höhe auf der Fläche des jeweiligen Lokals. Die Gerichte haben diese Methode gebilligt, bis das Bundesverwaltungsgericht als oberste Fachinstanz urteilte, dass dieser Maßstab nicht rechtens sei. Man müsse vielmehr vom Umsatz des Wettbüros ausgehen. Ansonsten aber sei gegen die Steuer nichts einzuwenden.

Also verfasste die Stadt wie viele andere Kommunen eine neue Satzung. Und die Richter akzeptierten sie. Sie segneten auch die rückwirkende Anwendbarkeit ab. Die Betreiber der zehn Wettbüros – 39 gibt es in ganz Essen – müssen also teils fünf- bis sechsstellige Beträge seit 2015 schlucken. Der höchste Betrag lag bei 346.000 Euro.

Wetter können Wetten am Bildschirm mitverfolgen

Die Unternehmer wollten gar keine Wettbürosteuer entrichten oder zumindest deutlich weniger. Ihre Anwälte machten grundsätzliche Bedenken geltend. Sie kritisierten, dass ihre Mandanten nicht als Betreiber von reinen Wettannahmestellen eingestuft werden. Denn die müssten gar keine Steuern für Wetten zahlen. Der feine aber entscheidende Unterschied: In Büros können Wetter direkt am Bildschirm den Ausgang ihrer Wette mitverfolgen. Die Möglichkeit reicht; ob sie es tun, ist egal. Das gilt auch für Wetten, die per Bildschirm gar nicht übertragen werden. Eine Überprüfung jeder einzelnen Wette ginge weit über die Kontrollchancen einer Behörde hinaus. Also muss es eine pauschale Abrechnung über die Umsatzlisten der Wettfirmen geben. Auch eine Ungleichbehandlung zu abgeschlossenen Wetten im Internet konnten die Richter nicht erkennen.

Die Firmenanwälte fordern, dass nur „Life-Wetten“ auf Sportveranstaltungen, die gerade angefangen haben, besteuert werden. Sie werden deshalb den Fall nicht auf sich beruhen lassen. Sie wollen den Instanzenweg ausschöpfen, notfalls das Bundesverfassungsgericht einschalten. Bis dies entschieden hat – fraglich ist, ob es den Fall überhaupt annimmt – darüber dürften noch Jahre vergehen. So lange müssen die Wettbüro-Betreiber erst mal weiterzahlen. (AZ.: u.a. 2 K 61/19)