Essen. Einem Anwohner in Dellwig ging die EM-Beflaggung zu weit. Die schwarz-weiß-rote Symbolik ist erlaubt, wird aber dem rechten Spektrum zugeordnet.

Flaggen sind bei großen Fußballturnieren überall zu sehen. Sie hängen an Häuserwänden, schmücken den Garten oder wehen aus dem Autofenster. Die einen zeigen damit schlichtweg ihre Unterstützung der Nationalmannschaft, die anderen nutzen die Gelegenheit, um ihre Vaterlandsliebe zur Schau zu stellen. Nichts Verwerfliches, jedoch schießen einige über das Ziel hinaus und verärgern ihre Nachbarn.

Zu Beginn sei gesagt: Rein rechtlich hat sich der Dellwiger nichts zu Schulden kommen lassen. Die Beflaggung an seinem Haus ist nicht verboten. Das bestätigen die Essener Polizei und das Justizministerium NRW. Und doch hat das Hissen der Reichsflagge in schwarz-weiß-rot dazu geführt, dass ein Nachbar sich nicht nur bei dieser Redaktion gemeldet hat, sondern auch Strafanzeige gestellt hat, wie die Polizei auf Nachfrage bestätigte.

Mit dieser Flagge verbinden viele unweigerlich Gedankengut, dass eher dem rechten Spektrum der politischen Landkarte zuzuordnen ist. Laut dem Bundesministerium für Inneres wird die Flagge heute auch als Symbol für die Ablehnung von Demokratie und das Streben nach einem totalitären Staat verwendet. Die Rechtslage ist jedoch eindeutig. „Versionen der Kriegsflagge ohne Hakenkreuz sind in der Öffentlichkeit erlaubt“, heißt es beim Justizministerium. Jedoch könne sie polizeilich beschlagnahmt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet erscheint. Grundsätzlich seien auch Flaggen und Symbole des Kaiserreichs erlaubt.

Bis drei Jahre Haft sind im Strafrahmen

Bei Zurschaustellung von verbotenen Zeichen, wie etwa dem Hakenkreuz, dem SS-Totenkopf oder der Siegrune, dem Abzeichen der Schutzstaffel, droht hingegen strafrechtliche Verfolgung. Dabei werden, laut Justizministerium, auch solche Symbole erfasst, „die den tatsächlich existierenden zum Verwechseln ähnlich sind.“ Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Auch bei der Benutzung des Bundeswappens (mit Adler) ist Vorsicht geboten. Es unterliegt als Hoheitszeichen dem Verunglimpfungsverbot. Die unbefugte Verwendung von Wappen des Bundes kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Es ist allerdings erlaubt, sie zu benutzen, „wenn es als sozialadäquat anzusehen ist“. Heißt, es darf nicht der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen. Fußballfans können die Flagge benutzen. Vor allem wenn, wie bei diesem Fall in Dellwig, durch die weitere Optik der Flagge deutlich wird, dass es sich nicht um eine sogenannten „Bundeswappenflagge“ handelt. Hier machen dies die drei Sterne, der orangefarbene Grund und der Deutschland-Schriftzug deutlich.