Essen. . Angehörige lehnt Zahlung ab, weil sie keine Rechnung erhalten habe. Stadt zieht die Forderung zurück. Familie hatte kein Geld für Beisetzung.
Hildegard W. (62) aus Altenessen starb letztes Jahr im November. Geld für die Beerdigung hatte sie nicht zurückgelegt und auch ihrer nahe Köln lebenden Tochter Kerstin Sch. (42) fehlte das nötige Geld. Deren Mann ist zwar berufstätig, doch sie selbst verfügt über kein Einkommen. Daraufhin hat das Essener Sozialamt die Kosten von knapp 3000 Euro weitgehend übernommen, die Tochter allerdings bemängelt die ihrer Meinung nach langwierige und respektlose Abwicklung.
Ihre Mutter habe eingeäschert und anonym beigesetzt werden wollen. Diesen letzten Willen habe man ihr erfüllt. Dass die Beisetzung auf dem Nordfriedhof aber erst knapp vier Wochen nach dem Tod erfolgt sei, empfindet sie als Zumutung. Um die Kostenübernahme durch das Amt zu erwirken, habe sie ihre Vermögensverhältnisse offen- und die erforderlichen Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide etc. vorgelegt.
Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen
Als ihr Monate später ein Mahnschreiben der Stadt Essen ins Haus flatterte, sei sie außer sich gewesen. Denn zusätzlich zu einem Eigenanteil von 430 Euro seien ihr auch Mahngebühren über 40 Euro in Rechnung gestellt worden. Doch Kerstin Sch. beteuert, zuvor nie eine Rechnung erhalten zu haben. Eine Auflistung über sämtliche angefallenen Kosten bei der Beerdigung ihrer Mutter will sie erst am 20. April erhalten haben. Auf Anfrage dieser Zeitung teilt die Stadtverwaltung mit: „Unsere Finanzbuchhaltung wird sich mit Frau Sch. in Verbindung setzen und den Sachverhalt zur Zufriedenheit aller klären. Dies bedeutet auch, dass sie die 40 Euro nicht entrichten braucht, wenn sie die Rechnung nicht erhalten hat.“
Inwieweit eventuell Behörden am Wohnort von Frau Sch. in die Begleichung der Bestattungskosten involviert seien, könne aus Sicht der Stadt Essen nicht beurteilt oder kommentiert werden. Ferner heißt es: „Nach Paragraf 13, Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW ist Totenasche innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Frau W. wurde innerhalb dieser Frist beigesetzt.“