Essen/Mülheim. . Das Verwaltungsgericht hat entschiededen: Starts und Landungen sind während der Nacht, zur Mittagszeit sowie an Wochenenden weitgehend zu untersagen.

Der Flughafen Essen/Mülheim muss die umstrittenen Hubschrauberflüge einschränken. Starts und Landungen sind während der Nacht, zur Mittagszeit sowie an Wochenenden weitgehend zu untersagen.

Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag entschieden. Mit ihrem Urteil gab die 6. Kammer des Gerichts einer Klage von Anwohnern des Flughafens statt. Diese hatten sich gegen die von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilten Genehmigung auf dem Rechtsweg zur Wehr gesetzt.

Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung und der Flughafenbetreibergesellschaft FEM sind zeitliche Einschränkungen für den Flugbetrieb auch auf Hubschrauber anzuwenden, urteilte das Gericht. Dafür maßgeblich sei die Landeplatzgenehmigung aus dem Jahr 1980. Helikopter müssen demnach an Werktagen vor sieben Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie nach Sonnenuntergang am Boden bleiben. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr fliegen.

„Sonntagsflüge zu gewerblichen Zwecken“ ausgenommen

Interpretationsspielraum lässt allerdings folgende Formulierung des Gerichts: „Sonntagsflüge zu gewerblichen Zwecken“ seien von den Einschränkungen ausgenommen. Nach Lesart von Wolfgang Sauerland, Prokurist der Flughafengesellschaft FEM, fallen Rundflüge und Schulungsflüge aber nicht unter diese Ausnahme.

Das am Flughafen ansässige Unternehmen „aveo air service“, das seit 2012 Hubschrauberflüge anbietet, wollte sich auf Anfrage nicht zu dem Urteil äußern.

Waldemar Nowak von der Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm wertete das Urteil als weitere Schlappe für die Aufsichtsbehörde in Düsseldorf. „Es zeigt sich, dass die Bezirksregierung zum wiederholten Male eine falsche Genehmigung erteilt hat“, sagte Nowak in Anspielung auf Düsenflüge, die 2010 ebenfalls erst nach einer Klage der Schutzgemeinschaft untersagt worden waren.