Essen. Wann Anwohner die Gehwege freischaufeln müssen und wann sie Salz streuen dürfen: All das hat die Stadt Essen genau geregelt. Bußgeld droht.

Schippen, fegen, streuen: Mit dem Schnee fallen für den Bürger auch zahlreiche Pflichten an. Diese nicht zu erfüllen, kann ernsthafte Konsequenzen haben. Denn fällt jemand und verletzt sich, kann er Eigentümer oder Mieter des Grundstücks für diesen Unfall haftbar machen. Was daher bei Schnee und Glätte gilt:

Räumpflicht

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss der Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt bzw. die Glätte beseitigt werden. Fällt nach 20 Uhr noch Schnee, so muss dieser werktags bis 7 Uhr des folgenden Tages, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt werden.

Was gestreut werden darf

Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Flächen erst geräumt und dann mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Granulat bestreut werden. Verboten hingegen ist das Streuen von auftauenden Stoffen, dazu zählt Salz. Das dringt nicht nur ins Grundwasser, sondern schädigt Bäume und Pflanzen. Ausnahmen: plötzlicher Eisregen, gefährliche Stellen wie Treppen, Auf- und Abgänge von Brücken und bei starkes Gefälle. Wer unerlaubt Salz streut, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro, sagt Stadtsprecher Martin Rätzke. Gleichzeitig wisse die Stadt, dass das in der Praxis schwer zu ahnden ist. Denn rückt das Ordnungsamt aus und Schnee oder Eis unter dem Salz sind bereits geschmolzen, „lässt sich kaum nachweisen, dass da nicht zuvor eine vereiste Stelle gewesen ist“.

Gehwege

Infos zu Winterdienst, Bussen und Müllabfuhr

Fragen zum Winterdienst können Bürger an der Pico-Bello-Hotline stellen: 88 88 888

Für Fragen zu Bus und Bahn ist bei der Evag folgende Nummer geschaltet: 0180-35 04 030 (0,09 Euro/Minute aus dem Festnetz, Mobilnetz 0, 42 Euro/Min).

Für Fragen rund um die Müllabfuhr stehen die Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe bereit unter 85 42 222.

Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern. Ist er schmaler, muss er ganz von Schnee befreit werden. Ist kein Gehweg vorhanden, müssen 80 Zentimeter am Fahrbahnrand als Fußweg geräumt sein. Wer eine Haltestelle vor seinem Grundstück hat, muss darauf achten, dass Fahrgäste sie sicher über den Gehweg erreichen können.

Fahrbahnen

Steht eine Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt (http://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR7_11cneu.pdf) müssen Anwohner Fußgängerüberwege etwa an Verkehrsinseln sowie Übergänge für Fußgänger an Straßenkreuzungen und -einmündungen freihalten. Das gilt bis zur Fahrbahnmitte, wenn Anlieger beider Straßenseiten winterdienstpflichtig sind.

Rund um Haus und Grundstück

Rund ein Meter große Gassen sollen zu Mülltonnen und Containern freigeschaufelt sein, damit Müllabfuhrtermine eingehalten werden können. Eiszapfen oder Schneeüberhänge an Häusern sollten wegen der Gefahr für Fußgänger entfernt werden Gullys und Abflüsse zur Kanalisation sollten außerdem frei sein, damit das Tauwasser ungehindert abfließen kann.

Wohin mit Schnee und Streugut

Wer Schnee schippt, muss ihn so lagern, dass Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschaufelt werden. Ist die Schneezeit vorbei, soll das genutzte Streugut in der Restmülltonne landen.