Essen. Stadt und Handel warnen vor dem leichtsinnigen Umgang mit Böllern und Raketen. Immer wieder kommt es beim Jahreswechsel zu schweren Unfällen und Verletzten. Die wichtigsten Regeln im Überblick.
Nach dem Fest ist vor dem Fest. Viele Essener werden es Silvester wieder krachen lassen und für ein farbiges und lautes Spektakel sorgen. Heute am 29. Dezember startet der Feuerwerksverkauf. Drei Tage lang, also bis zum 31. Dezember dürfen Einzelhändler wieder Böller, Raketen, Knallfrösche und ganze Feuerwerkspakete verkaufen. Das Essener Ordnungsamt appelliert an die Bürger, sich strikt an die Bestimmungen von Feuerwerkskörpern zu halten. Denn immer wieder führen Leichtsinn und falsche Handhabung zu mitunter schweren Unfällen und Bränden – so auch hier zuletzt Silvester vor einem Jahr. In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen dürfen Feuerwerkskörper Silvester generell nicht gezündet werden.
Wie riskant der Jahreswechsel sein kann, zeigt eine aktuelle Umfrage der Provinzial Rheinland. Danach habe sich schon mehr als jeder fünfte Befragte (21 Prozent) bei einer Silvesterparty verletzt. Häufig passieren Unfälle mit Feuerwerkskörpern vor allem dann, wenn kein nötiger Sicherheitsabstand eingehalten wird oder Raketen unter Dächern oder Bäumen gezündet werden. Auch wichtig: vermeintliche Scherze, bei denen Böller in die Jackentasche des anderen gesteckt oder damit Briefkästen gesprengt werden, sind im Falle des Falles wegen Vorsatzes nicht durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Hinzu kommt mitunter der strafrechtlich relevante Vorwurf der Körperverletzung.
Nur geprüfte Produkte sind erlaubt
Je mehr Personen sich Silvester an die Regeln halten, um so weniger Unfälle wird es geben. Wichtig für die Verkäufer: Sie dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur an Kunden mit einem Mindestalter von 18 Jahren verkaufen – und das nur von heute bis zum 31. Dezember. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 5000 Euro, betont das Ordnungsamt Essen.
Feuerwerkskörper dürfen laut Handelsverband zudem nur dann verkauft werden, wenn sie in deutscher Sprache und leicht lesbar sind, und zwar unter anderem mit Angaben zum Hersteller und zu den jeweiligen Stoffen. Angegeben sein muss das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen dürfen bereits an Kunden von über zwölf Jahren abgegeben werden. Der Handelsverband NRW warnt erneut vor fliegenden Händlern. Nur der Kauf im Einzelhandel garantiere, dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für Materialprüfung getestet worden sind, sagt Hauptgeschäftsführer Peter Achten.
Schwer entflammbare Kleidung tragen
Wichtig für die Eltern: Minderjährige dürfen Feuerwerkskörper (Klasse II) weder aufbewahren noch abbrennen. „Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können“, teilt das Essener Rathaus mit. Das gilt insbesondere auch für den Tag nach Silvester, an dem Kinder gerne Blindgänger einsammeln und anzünden wollen. Dabei ist die Verletzungsgefahr besonders hoch. Deshalb: Finger weg davon.
Die Feuerwehr rät dringend, vor dem Gebrauch der gekauften Ware die Gebrauchsanweisung genau zu lesen, beim und nach dem Anzünden auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu achten, keine Feuerwerkskörper von Balkonen zu werfen und auch keine Raketen von dort zu starten und generell keine Böller in Richtung von Feiernden zu werfen. Auch die richtige Kleidung spielt beim Feuerwerk eine wichtige Rolle. Sie sollte möglichst schwer entflammbar sein. Deshalb lieber auf Fleece und andere Kleidungen aus Kunststoff-Fasern verzichten.