Hausverwalterin fragt: "Wem schicke ich die fristlose Kündigung?" "Soll ich räumen?" "Wohin mit den Möbeln?"
Auch Hausverwalter haben Sorgen, Barbara Hofmann aus Serm etwa. Anfang Juli hat sie ein 35-Quadratmeter- Appartement an der Schulz-Knaudt-Straße an einen jungen Mann vermietet. Mietbeginn: 15. Juli. „Die Wohnung wurde übergeben”, sagt sie. Aber ob der Mieter dort einzog, weiß sie nicht. Er sitzt nämlich seit einiger Zeit im Knast in Castrop-Rauxel – und zahlt keine Miete. Dabei hatte die Arge noch Ende Juni bescheinigt, die Miete unmittelbar an sie zu überweisen.
Seitdem läuft Hofmann hinter dem Geld her. Bei der Justiz erfuhr sie immerhin, dass statt der Arge nach einer Inhaftierung das Sozialamt der Stadt zuständig ist. Dort verweigerte der zuständige Sachbearbeiter ihr aber Auskünfte – Datenschutz. „Keiner will zuständig sein”, beklagt Barbara Hofmann ihre Erfahrungen. „Pech bei der Mieterauswahl rächt sich”, sagt dazu Peter Heß vom Mieterschutzbund. Natürlich könne Hofmann dem Mieter fristlos kündigen, ja die Wohnung räumen lassen. „Aber dann ist der Vermieter erstmal um 3 000 Euro, die Kosten des Verfahrens, ärmer” – den Mietausfall nicht mitgerechnet. „Da kehrt sich das Recht für den Mieter in Unrecht für den Vermieter um”, sagt Heß.
Auch Reinhard Luderer, Chef des Sozialamtes, kann zum Einzelfall nichts sagen. Aber, so betont er, grundsätzlich zahle das Sozialamt dann die Miete weiter, wenn eine Haftstrafe höchstens drei Monate beträgt. Danach sei man zunächst aus dem Spiel. Es sei denn, so Luderer, dem Inhaftierten drohe nach Entlassung aus der Haft Obdachlosigkeit. Dann komme die städtische Fachstelle für Wohnungsnotfälle ins Spiel. „Liegt eine fristlose Kündigung vor und steht die Entlassung aus der Haft bevor”, so der Amtsleiter, „dann prüft die Fachstelle, ob es nicht Sinn macht, durch Nachzahlung der Miete die Wohnung zu erhalten.” Denn die sonst nötige Hotelunterbringung des Mannes komme den Staat teurer. Ob sie den Mieter aber weiter haben möchte, muss die Verwalterin selbst entscheiden.