Duisburg-Wedau.

Die Mieten der Wohnungen für Eisenbahner dürfen ab 2011 im gesetzlichen Rahmen angehoben werden, innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent. Mehrheitsgesellschafterin ist die Deutsche Annington – eine nicht unumstrittene Gesellschaft.

Am 1. Januar 2011 ist es soweit. Dann läuft die zehnjährige Begrenzung der möglichen Mietanpassungen für die Eisenbahner-Wohnungen in Duisburg aus. Über die Konsequenzen beriet jetzt der Verein „Zukunft der Eisenbahner-Wohnungen in Duisburg“. Er hatte dazu die Mülheimer Rechtsanwältin Sonja Herzberg und Joachim Potulski vom Bundes-Eisenbahn-Vermögen (BEV) in das „Haus am See“ eingeladen.

Vom 12. bis 15. Dezember waren die Verträge vor dem Notar beurkundet worden, wonach die als Vermieterin vielerorts nicht ganz unumstrittene „Deutsche Annington“ zur Mehrheitsgesellschafterin der früheren Eisenbahner-Wohnungsgesellschaft Ruhr-Niederrhein wurde. Von diesem Zeitpunkt an durften zehn Jahre lang die Mieten des so genannten „berechtigten Pe­rsonenkreises“, also der Eisenbahner, der ehemaligen Eisenbahner und ihrer Angehörigen, nicht mehr als um jährlich drei Prozent zuzüglich Inflationsausgleich angehoben werden, in der Regel also maximal um fünf Prozent.

Ab Mitte Dezember, vermutlich aber erst zum Jahreswechsel, fällt diese Begrenzung fort. Von da an, so Joachim Potulski, greift die gesetzliche Regelung. Und was sie bedeutet, darüber informierte die Mülheimer Anwältin.

Blick in den Mietspiegel

„Der Vermieter darf dann innerhalb von drei Jahren die Miete maximal um 20 Prozent anheben“, so Herzberg. Und zwar auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die wiederum bildet in Duisburg der von der Stadt veröffentlichte Mietspiegel ab, differenziert nach Alter, Ausstattung und Lage eines Hauses.

„Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und be­gründet werden“, so die Anwältin. Eine Anhebung über den im Mietspiegel ge­nannten Mittelwert hinaus müsse heute nicht mehr gezielt begründet werden. Ob die Einordnung der Wohnung nach Alter, Ausstattung und Lage in Ordnung gehe, müsse individuell geprüft werden. Und da­für müsse den Mietern bis zu drei Monate Zeit gegeben werden. Gehe die Mieterhöhung am 30. September ein, gelte sie frühestens ab 1. Dezember.

„Der Mieter muss zustimmen“, so Herzberg. „Aber er darf die Zustimmung bei Mängeln nicht verweigern.“ Denn dazu gebe es das Instrument der Mietminderung. Fehle die Zustimmung, müsse der Vermieter binnen vier Monaten nach dem Mieterhöhungs-Zeitpunkt Klage erheben. Ei­ne knappe Frist. Die Miete müsse zwölf Monate lang un­verändert bleiben, dürfe aber jährlich angehoben werden, solange sie in drei Jahren unter der Obergrenze bleibe. Nicht zu verwechseln mit der Erhöhung der Kaltmiete seien An­passungen der Nebenkosten-Vorauszahlung.

„Genauer hinschauen“

„Sie müssen jetzt genauer hinschauen“, riet Joachim Potulski. „Wann genau war die letzte Erhöhung?“

Das BEV habe zwar ein Weisungsrecht gegenüber den Wohnungsgesellschaften. Das gelte aber nicht bei einzelnen Mietverhältnissen. „Wir können aber vermittelnd tätig werden.“ Es gebe gute Kontakte zur Rechtsabteilung der An­nington. Von deren pauschaler Verurteilung hält Potulski nichts. „Das verunsichert nur die Mieter.“ Das BEV setze sich für die Eisenbahner ein. „Machen Sie Gebrauch da­von“, forderte er auf.