Duisburg. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg wollen im Eickelkamp die sogenannte Hinterliegergebühr einführen – und stoßen auf erbitterten Widerstand von Bürgern. Das Unternehmen sagt, es rechne auf der Basis geltenden Rechts ab. Aber: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat schon anders entschieden.

Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg wollen im Eickelkamp die sogenannte Hinterliegergebühr einführen – und stoßen auf erbitterten Widerstand von Bürgern. Das Unternehmen sagt, es rechne auf der Basis geltenden Rechts ab. Aber: Das Oberverwaltungsgericht NRW hat schon anders entschieden.

Ganz so einfach, wie es sich die Wirtschaftsbetriebe Duisburg (WBD) mit ihrer ersten Antwort in Sachen Hinterliegergebühren an der Straße Kuhkamp/Im Spenskamp gemacht haben, ist die Sache nun doch nicht. „Wir handeln auf Grundlage geltenden Rechts“, hatte WBD-Sprecher Volker Lange gegenüber dieser Zeitung erklärt – wir berichteten.

Knapp 190 Euro pro Jahr für Straßenreinigung

Verschwiegen hatte man von Seiten der Wirtschaftsbetriebe, dass es ein weiteres Urteil gibt, das klipp und klar festlegt, wie breit ein Weg mindestens sein muss, damit er für die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden kann.

Zum Hintergrund: Das Ehepaar Marion und Reiner Leichtl vom Kuhkamp hatte schriftlich Widerspruch gegen die Hinterliegergebühr eingelegt. Der Antrag war von den WBD angelehnt worden. Zahlen sollen die Hauseigentümer pro Jahr 188,16 Euro, weil ein schmaler Wirtschaftsweg hinter dem Garten einen Zugang zur Nachbarstraße Im Spenskamp ermöglicht.

Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Mai 2011 (Aktenzeichen: 9 A 2929/08) muss ein solcher „Mistweg“ mindestens 1,50 Meter breit sein, wenn er für die Kostenfestsetzung herangezogen werden soll. Denn nur ein Weg mit dieser Mindestbreite stelle sicher, dass man ihn auch mit sperrigen Gegenständen benutzen könne, selbst wenn es Begegnungsverkehr gebe.

Weg ist zwei Zentimeter zu schmal

Tatsächlich sei der Weg, so Marion Leichtl, an keiner Stelle breiter als 1,48 Meter; in einigen Abschnitten sei er sogar gerade mal einen Meter schmal.

Das Vertrauen ist erschüttert

Mit der Aussage – „Wir berechnen auf Grundlage geltenden Rechts“ – haben sich die Wirtschaftsbetriebe Duisburg (WBD) keinen Gefallen getan.

Denn es gibt ein anderes Urteil, das in Duisburg auch schon Anwendung fand. Aber das wurde nicht erwähnt. Vermutlich aus Sorge, dass ein Eingeständnis schlafende Hunde wecken könnte.

Die Bürger haben aber einen Anspruch auf wahre und umfassende Informationen. Die Wirtschaftsbetriebe (WBD) sind für die Duisburger da und nicht umgekehrt. „Wir zocken nicht ab“, hatte der WBD-Sprecher am Rande des früheren Gesprächs gesagt.

Das sieht jetzt mancher anders. Gregor Herberhold

Den Tipp, die Wirtschaftsbetriebe auf dieses Urteil hinzuweisen, gab eine Duisburgerin, die die Geschichte in der Zeitung gelesen hatte und selbst erfolgreich mit Hinweis darauf bei den Wirtschaftsbetrieben Einspruch gegen die Gebühren eingelegt hatte. Sie wiederum hatte das Urteil in der Zeitschrift „Der Steuerzahler“ vom Bund der Steuerzahler entdeckt.

Harald Schledorn, Verwaltungsrechtsexperte beim Bund der Steuerzahler NRW, hatte den Leichtls nach unserem Bericht empfohlen, die Wirtschaftsbetriebe auf dieses Urteil hinzuweisen und erneut um Rücknahme des Gebührenbescheids zu bitten. Das ist in der vergangenen Woche geschehen. Eine Entscheidung ist indes noch nicht gefallen, wie Silke Kersken, Sprecherin des städtischen Unternehmens, auf Anfrage unserer Redaktion am Montag berichtete.

Der entsprechende Mitarbeiter komme erst diese Woche aus dem Urlaub. Sie sagte allerdings zu, dass die Eheleute Leichtl „noch in dieser Woche, spätestens aber in der nächsten Woche eine Antwort erhalten“.

Schledorn ist guter Dinge, dass die Sache im Sinne der Leichtls geregelt wird. Und wenn nicht? „Dann kann ich nur raten, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen.“