Duisburg-Nord. Ein Duisburger wollte neben seiner Frau auf dem Friedhof in Laar bestattet werden. Doch er machte folgenschwere Fehler bei der Vorbereitung.
Der Duisburger wollte auf dem katholischen Friedhof Laar neben seiner Frau beerdigt werden. Dazu hatte er zu Lebzeiten eine Grabstelle gekauft. Doch die Stadt beerdigte ihn auf einem Urnenfeld auf dem Friedhof an der Bügelstraße in Obermeiderich. Wie es dazu kommen konnte.
Der letzte Wunsch von Ingo Deckerts Mieter ging nicht in Erfüllung: die Beerdigung in einem Grab neben seiner Frau. Dabei hatte er Vorkehrungen für seinen Tod getroffen. Offenbar nicht die richtigen. Seine Urne wurde auf dem Friedhof Bügelstraße in Obermeiderich beigesetzt, obwohl Deckert die Stadt über den Wunsch des Verstorbenen informiert hatte.
Der Verstorbene aus Duisburg hatte mit einer Sterbegeldversicherung und dem Kauf der Grabstelle vorgesorgt
Als Deckerts Mieter im August verstarb, übernahm die Stadt die Beerdigung. Die Tochter, sagt Deckert, habe vor über zehn Jahren den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen und das Erbe ausgeschlagen. „Durch die Lebensgefährtin meines Mieters erfuhr ich, dass der Verstorbene extra eine Grabstelle in Laar gekauft hat, um dort neben seiner verstorbenen Frau bestattet zu werden“, sagt Deckert.
Zusätzlich habe sein Mieter eine Sterbeversicherung von 5500 Euro abgeschlossen, damit das Vorhaben umgesetzt werden konnte. Also rief Deckert bei der Stadt an und teilte den gewünschten Bestattungsort mit. „Ein paar Tage später erfuhr ich, dass Ort und Zeit der Beerdigung geändert worden seien. Ich habe sofort beim Ordnungsamt angerufen und gefragt, was da los ist“, sagt der ehemalige Vermieter im Gespräch mit der Redaktion.
Stadt Duisburg verlangt schriftlichen Nachweis – doch den gibt es nicht
Deckert erfuhr, dass die Grabpflege auf dem Laarer Friedhof für 20 Jahre sichergestellt sein müsse. Da die Lebensgefährtin des Verstorbenen selbst 79 Jahre alt sei, könne sie diese Verantwortung nicht schultern. Um das Urnenfeld an der Bügelstraße müssen sich die Hinterbliebenen dagegen nicht kümmern. Dort mäht die Friedhofsverwaltung das Gras.
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„Ich verwies darauf, dass der Verstorbene doch eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat. Man sagte mir, dieses Geld müsse für möglicherweise unentdeckte Erben aufbewahrt werden“, so Deckert. „Außerdem soll es nichts Schriftliches gegeben haben. Für mich ein Witz, denn wer eine Sterbegeldversicherung abschließt und eine Grabstelle kauft, hat doch zwei schriftliche Nachweise in der Hand“, kommentiert der Vermieter.
Die Stadt Duisburg möchte sich aus Datenschutzgründen nicht zu der Angelegenheit äußern. Licht ins Dunkel bringt dagegen Martin Kretschmer vom Stadtverband der Bestatter in Duisburg und dem Kreis Wesel.
Bestatter rät: Vorher die Nutzungsrechte klären
„Wer den Ort seiner Bestattung festlegen will, sollte vorher die Nutzungsrechte klären und den Bestatter seines Vertrauens als Empfänger der Summe aus der Sterbegeldversicherung festlegen“, erklärt er.
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Entscheidend für den Wunsch nach dem Begräbnisort sei nicht der Wille des Verstorbenen, sondern wer das Nutzungsrecht für das jeweilige Grab besitze. Diese Person könne stets ihr Veto einlegen. Eine Lebensgefährtin, die nicht amtlich eingetragen sei, gelte dabei nicht als gesetzliche Vertretung, betont Kretschmer.
Die Stadt übernahm die Beerdigung, weil die Tochter sich nicht kümmern wollte
Die Stadt sei ins Spiel gekommen, weil die Tochter des Mieters verantwortlich für die Bestattung gewesen wäre, sich aber nicht darum kümmern wollte. „Dadurch kam es zur Beisetzung durch die Ordnungsbehörde auf einem städtischen Friedhof.“ Generell seien städtische Angestellte nicht befugt, eine Grabpflege zu beauftragen. Das wäre auf dem katholischen Friedhof in Laar aber notwendig gewesen, um das Grab in Ordnung zu halten.
Zudem könne die Stadt nur auf die Sterbegeldsumme zugreifen, wenn der Verstorbene dies ausdrücklich festgelegt hat. „Das macht aber gar keinen Sinn: Besser ist es, den Bestatter als Bezugsberechtigten des Sterbegelds einzutragen. Dazu reicht ein Anruf bei der Versicherung, nicht mal ein Notar ist notwendig“, sagt Kretschmer.
Man kann das Wunschgrab beim Ordnungsamt eintragen lassen
Auch wer keine Sterbegeldversicherung besitze, solle vor seinem Tod alles Wichtige mit dem Bestatter abklären, um sicher zu sein, auch wirklich im Wunschgrab beigesetzt zu werden. „Wichtig ist, dass alle Kosten gedeckt sind. Dazu kann man ein Treuhandkonto für den Bestatter anlegen“.
Auch wenn die Stadt letztlich die Beerdigung vornimmt, sollte vorher mit dem Bestatter gesprochen werden: „Er kann veranlassen, dass das Wunschgrab beim Ordnungsamt hinterlegt wird – aber auch hier muss vorher alles bezahlt sein.“
>>DIE ANGEHÖRIGEN SIND IN DER PFLICHT
• Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Dies sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
• Wenn Angehörige die Bestattung eines Verstorbenen nicht innerhalb von zehn Kalendertagen veranlassen, führt das Ordnungsamt die Bestattung oder Einäscherung durch. Die Kosten müssen die Angehörigen trotzdem tragen.
• Laut Bestattungsgesetz dürfen nur reine Bestattungskosten in einem festgesetzten Rahmen übernommen werden. Die Kosten für eine Grabpflege sind dabei nicht vorgesehen. Auch hier prüft das Ordnungsamt, ob Angehörige zur Kostenübernahme verpflichtet werden können.
• Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, können sie einen Antrag zur Übernahme dieser Kosten durch das Amt für Soziales und Wohnen stellen. Dabei müssen sie aber nachweisen, dass sie bedürftig sind. (Quelle: Stadt Duisburg)