Duisburg. Einzelhandel, Gastronomie, Sport und Konzerte: Diese neuen Lockerungen gelten in Duisburg ab Freitag. Und: Was weiterhin verboten bleibt.

Am Freitag tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hält nach einem Drei-Stufen-Plan weitere Lockerungen bereit. Die Öffnungen hängen dabei von lokalen Inzidenzwerten ab, die das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht. Diese Grenzwerte sind dabei wichtig:

  • Stufe 1: Stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 35
  • Stufe 2: Stabile Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 35,1
  • Stufe 3: Stabile Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 50,1

In Duisburg liegt der Inzidenzwert seit dem 17. Mai stabil unter 100. Deshalb erlaubte das NRW-Gesundheitsministerium jüngst zum Pfingstmontag Lockerungen, zum Beispiel die Öffnung der Außengastronomie und das Ende der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Seitdem sank die Inzidenz weiter. Zur Orientierung die letzten drei Inzidenzwerte – jeweils mit dem Datum, an dem das RKI diese veröffentlicht: Di., 25.5.: 61,6; Mi., 26.5.: 59,8; Do., 27.5.: 54,7.

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Somit greift in Duisburg noch Stufe 3 des Plans. Läge der vom RKI gemeldete Wert fünf Werktage in Folge unter der 50er-Marke, würde der Übergang zu Stufe 2 in Gang gesetzt. Ein negativer Corona-Schnelltest von einer offiziellen Stelle ist in Duisburg 48 Stunden gültig, da die Inzidenz unter der 100er-Marke liegt. Schnelltest-Terminbuchungen sind unter anderem unter du-testet.de buchbar. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen.

Ab Freitag, 28. Mai, gelten also folgende Regeln:

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten. Ein wichtiger Zusatz: Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte oder Genese) und Kinder unter 14 Jahre werden nicht mit eingerechnet. Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen sind ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände zulässig.

Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient: „Click & Meet“ entfällt genauso wie die Testpflicht. Man kann ohne Termin und ohne Test einkaufen. Es gilt die Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Gastronomie: Die Außengastronomie darf mit Test- und Platzpflicht öffnen. Das Verzehrverbot für „To go“-Angebote im Umkreis von 50 Metern fällt weg.

Sport: Kontaktfreier Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen erlaubt. Freibäder dürfen für die Sportausübung öffnen, Besucher müssen ein Testergebnis vorweisen. Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden. Außerdem erlaubt: bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Kultur: Erlaubt sind Veranstaltungen draußen mit bis zu 500 Personen mit negativen Testergebnissen. Vorschrift dabei: eine Sitzordnung mit Sitzplan nach Schachbrettmuster. Ebenfalls wieder erlaubt: Konzerte drinnen, also Theater, Oper, Kinovorführungen mit bis zu 250 getesteten Personen (Sitzplan ebenfalls nach Schachbrettmuster). Der berufsmäßige Probenbetrieb kann unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung beginnen, drinnen mit 20 Personen. Dabei gilt die Testpflicht und weiterhin ein Verbot für Gesang und Blasinstrumente.

Freizeit: Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test. Freibäder für Sportbetrieb mit Test. Ausflugsfahrten mit Schiffen mit Test erlaubt, wenn sich Passagiere außen aufhalten.

Messen, Märkte und Ausstellung: Messen und Ausstellungen sind mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept möglich.

Beherbergung und Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Testpflicht sind erlaubt. Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie (ebenfalls mit Test). Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote innen mit zehn, außen 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test. Ferienangebote und Ferienreisen mit Testpflicht.

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten innen mit Test. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit fünf Personen zulässig.

Körpernahe Dienstleistungen: Hier ändert sich zunächst wenig. Nach der Coronaschutzverordnung ist vom Grundsatz her kein Test für den Friseurbesuch mehr erforderlich. Wenn zulässigerweise keine Maske getragen werden kann (etwa bei Rasuren oder beim Schminken), ist für Kunden und Personal ein negativer Schnelltest erforderlich. Diese Regelung gilt für alle körpernahen Dienstleistungen, die in NRW wie folgt definiert sind: Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren/Tattoo-Studios, Piercen/Piercing-Studios und Friseure.

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Partys und große Festveranstaltungen sind weiterhin verboten. Sie sind erst ab einem stabilen Inzidenzwert unter 35 mit Auflagen geplant. Private Versammlungen sind mit Teilnehmerbegrenzungen und Testpflicht in der Stufe 2 (stabiler Wert unter 50) möglich.

Die Schulen kehren auch in Duisburg nach einer Entscheidung der NRW-Landesregierung am Montag, 31. Mai, in den „angepassten Präsenzunterricht“ mit Maskenpflicht am Sitzplatz und zwei Tests pro Woche zurück. Die Kitas kehren am 7. Juni in den uneingeschränkten Regelbetrieb zurück. Hier gilt derzeit noch der eingeschränkte Normalbetrieb mit einer Stundenreduzierung um zehn Stunden pro Woche.

>> DAS GILT FÜR VOLLSTÄNDIG GEIMPFTE UND GENESENE

  • Vollständig Geimpfte und Genese sind laut Coronaschutzverordnung mit negativ Getesteten gleich gestellt.
  • Eine Übersicht über weitere Vorgaben und alle Punkte der Stufen 1 bis 3 finden Sie auf www.mags.nrw.