Duisburg. Eine Duisburgerin blieb mit ihrem Fuß in einem Schlagloch hängen und zog sich einen Bänderriss zu. Als sie die Stadt auf Schmerzensgeld verklagen wollte und vorgerichtliche Anwaltskosten forderte, scheiterte sie vor dem Landgericht. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wurde nicht erkannt.

Weil sie mit ihrem Fuß in einem Schlagloch hängen blieb und sich einen Bänderriss zuzog, verklagte eine Huckingerin die Stadt Duisburg. Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von rund 700 Euro forderte die Frau. Doch mit ihrer Klage fiel sie jetzt vor dem Landgericht auf die Nase.

Der Unfall ereignete sich in der Nacht zum 24. November 2012 auf der Heinz-Tröckes-Straße. Sie sei mit ihrem Fuß umgeknickt, als sie um 2.30 Uhr in ein ungesichertes Schlagloch von rund 20 Zentimeter Durchmesser und wenigen Zentimetern Tiefe tappte, so die empörte Frau. Bis heute leide sie unter den Beschwerden.

Keine Baustellenschilder vorhanden

Pech gehabt, fand die 3. Zivilkammer. Sie vermochte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt beim besten Willen nicht zu erkennen. Denn bei der fraglichen Straße handelte es sich zum Zeitpunkt des Unfalles um eine Baustelle in einem Neubaugebiet, die noch gar keine durchgehende Asphaltdecke aufwies. Da müsse man schon einmal mit dem einen oder anderen Schlagloch rechnen.

Die Klägerin habe zwar kritisiert, dass keine Baustellenschilder vorhanden gewesen seien, habe aber wohl selbst erkannt, dass es sich um eine solche handelte: Im Rahmen der Klageschrift hatte die Frau ausdrücklich von Verkehrssicherungspflichten beim Unterhalt einer Baustelle im öffentlichen Straßenverkehr gesprochen. Bei einer erkennbaren Baustelle, so die Richter, könne eine Haftung der Stadt nur dann angenommen werden, wenn unerwartete oder nicht weiter erkennbare Gefahren für die Passanten vorgelegen hätten. Das Schlagloch gehöre allerdings nicht dazu, da Löcher auf einer unfertigen Straße „geradezu immanent“ seien.

Klägerin müsste von der Baustelle gewusst haben

Darüber hinaus, so das Gericht vielsagend, sei zu prüfen, ob nicht ein Mitverschulden der Klägerin vorgelegen habe. Was jedoch angesichts der Rechtslage dahingestellt bleiben könne. Auf ein Detail waren die Richter in der Urteilsbegründung übrigens nicht eingegangen: Von der Baustelle müsste die Klägerin ohnedies gewusst haben. Sie wohnt auf der fraglichen Straße. (3 O 334/13)