Duisburg.. Harishan ist erst sechs Jahre alt. Doch ihm, und seinen Lieben, droht schon die ganze Macht des Gesetzes. Die in Neudorf lebende Familie Arulantham soll nach Sri Lanka abgeschoben werden - trotz Unterstützung aus der Bevölkerung. Nun ist die Härtefallkommission des Landes am Zug.
Die Härtefallkommission des Landes NRW hat sich nun des Falls der Neudorfer Familie Arulantham angenommen, die nach Sri Lanka abgeschoben werden soll. In der Bevölkerung hatte sich Widerstand gegen die Abschiebung geregt. Der evangelische Kindergarten Neudorf hatte Unterschriften für den Verbleib der fünfköpfigen Familie gesammelt, der Verein „Zebrakids“ hatte einen Aufruf gestartet, um dem sechsjährigen Harishan und seiner Familie zu helfen. Nun also die Härtefallkommission. Doch was macht dieses Gremium eigentlich? Welche Kompetenzen hat es?
Über den Einzelfall Arulantham darf die Kommission aus Datenschutzgründen nicht reden. Wohl aber ganz allgemein über die Verfahren, die auf dem Tisch des Gremiums landen. Darüber sprach die NRZ mit der Vorsitzenden der Härtefallkommission, Barbara Marx.
Die Härtefallkommission des Landes kann dann angerufen werden, wenn die betroffenen Ausländer „vollziehbar ausreisepflichtig“ sind, sprich sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sind. „Es müssen außergewöhnliche Umstände sein, eine besondere Härte für die Familie. Dann kann im Einzelfall ein Antrag bei der Härtefallkommission gestellt werden“, erklärt Barbara Marx das Verfahren.
Besondere Härte
In der Kommission sitzen Vertreter von Flüchtlingsberatungsorganisationen, Kirchen, Ärzteschaft und der Ausländerbehörde, um alle Aspekte einer Abschiebung zu berücksichtigen. „Die Betroffenen müssen begründen, warum sie meinen, dass in ihrem Fall eine besondere Härte vorliegt. Auch die betroffene Ausländerbehörde muss eine Stellungnahme abgeben“, so die Vorsitzende. Dann beginnen die intensiven Beratungen.
„Wir sind weisungsunabhängig. Uns kann kein Minister oder keine Behörde etwas vorschreiben“, betont Marx. Entscheidet die Kommission „Nein, hier liegt keine besondere Härte vor“, müssen die Betroffenen ausreisen. Entscheidet die Kommission „Ja, hier liegt eine besondere Härte vor“, teilt sie das der zuständigen Ausländerbehörde mit. Diese kann dann ein Aufenthaltsrecht aussprechen, muss dieses aber nicht tun.
Die Erfahrung, so Marx, zeige aber, dass die Ausländerbehörden sehr selten dem Votum der Härtefallkommission widersprechen. Und die Dauer des Verfahrens? Marx: „Von vier Monaten bis mehr. Es kommt wirklich immer auf den Einzelfall an.“
Das gilt auch im Fall von Harishan und seiner Familie.