Duisburg. Zu fünf Jahren Haft hat das Landgericht Duisburg einen rückfälligen Drogensüchtigen verurteilt, der im Oktober eine Spielhalle überfallen hatte. Wenige Monate zuvor war der Täter aus der Therapie entlassen worden. Dort wird er nun seine Strafe absitzen.
Das Vertrauen, das Ärzte und Justiz in ihn gesetzt hatten, enttäuschte ein 40-jähriger Rheinhauser schwer. Wenige Monate nachdem er aus einer Drogentherapie in einer geschlossenen Anstalt entlassen worden war und noch während der sogenannten Langzeitbeurlaubung beging er eine neue schwere Straftat: Am 23. Oktober 2011 überfiel er eine Spielhalle an der Kasinostraße in der Altstadt.
Kurz nach Öffnung der Glücksspielhalle betrat der Täter um 8.19 Uhr das Ladenlokal, bedrohte die Kassiererin mit einer Spielzeugpistole und nahm die Geldscheine aus der Kasse. Dann forderte er die Frau auf, ihm auch die Zwei-Euro-Stücke in die Jacke zu stopfen, bevor er sie auf dem WC einschloss und flüchtete. Wenige Tage später, als die Beute von 950 Euro aufgebraucht war, kehrte er freiwillig in die Therapie zurück.
Rückfall in die Sucht
Zu vier Jahren Haft war der 40-Jährige im Jahre 2008 wegen eines ganz ähnlichen Raubüberfalles verurteilt worden. Den größten Teil davon brachte er in einer geschlossenen Therapieeinrichtung zu. Im April 2011 wurde er in die Langzeitbeurlaubung entlassen. Die Therapie wurde ambulant fortgesetzt, der 40-Jährige nahm sich eine Wohnung, fand eine Arbeit. „Es lief alles wirklich ganz prima“, so der Angeklagte. Doch dann habe ihm die Zeitarbeitsfirma gekündigt; starb seine Tante. „Das hat alles verändert. Ich hatte keine Lust mehr auf nichts.“
Was folgte, war der Rücksturz in die Sucht. Am Ende stand der Überfall. Vorläufiger Höhepunkt einer 25-jährigen kriminellen Karriere, die das Vorstrafenregister des 40-Jährigen mit 16 Eintragungen füllte. Darunter finden sich zahlreiche Eigentumsdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ein schwerer Raub.
Therapieeinrichtung statt Gefängnis
Die Strafkammer vermochte dem Angeklagten am Ende denn auch nur sein Geständnis zu Gute halten und den Umstand, dass er bei der Tat aufgrund des Entzuges nur eingeschränkt schuldfähig war. Strafschärfend wirkten sich dagegen die erheblichen Vorstrafen aus. Die Richter verurteilten den 40-Jährigen zu fünf Jahren Haft. Auch die wird er zum größten Teil nicht im Gefängnis verbringen, sondern in einer geschlossenen Therapieeinrichtung.