Duisburg. . Ein 22-Jähriger stürzte am 8. September 2007 auf einer Feier von einem Hausdach an der Mülheimer Straße in den Tod. Vor Gericht steht wegen fahrlässiger Tötung nun der Gastgeber. An gleicher Stelle war zwei Jahre zuvor eine junge Frau vom Dach gefallen und ums Leben gekommen.

Ein tragischer Todesfall setzte in der Nacht zum 8. September 2007 den traurigen Schlusspunkt unter eine Geburtstagsfeier an der Mülheimer Straße in Neudorf. Ein 22-jähriger Gast stürzte vom Dach eines Hauses mehr als zehn Meter in die Tiefe auf den Gehsteig. Vor dem Amtsgericht muss sich nun der 32-jährige Gastgeber wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Zweites Todesopfer

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Duisserner Lehrer vor, eine nicht gesicherte Dachfläche für die Party genutzt zu haben, obwohl an gleicher Stelle bereits zwei Jahre zuvor eine junge Frau zu Tode gekommen war. Sie war bei einer Party vom Dach durch die Glasabdeckung eines Lichtschachtes gestürzt. Vor diesem Hintergrund hätte der Gastgeber seine Gäste warnen müssen, dass das Betreten des Daches gefährlich gewesen sei.

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen

Der Paragraph 222 des Strafgesetzbuches ist kurz und eindeutig: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Im vorliegenden Fall geht die Anklage davon aus, dass die fahrlässige Tötung nicht durch ein aktives Handeln (wie zum Beispiel zu schnelles Autofahren), sondern durch Unterlassen erfolgte (§ 13 StGB).

Der 32-Jährige ist sich dagegen keiner Schuld bewusst: Für ihn sei die Nutzung des Flachdaches normal gewesen. „Als ich einzog, hat man mir ausdrücklich gesagt, dass ich die Dachterrasse nutzen könne.“ Sein Mietvertrag sagt darüber zwar nichts, enthält aber auch keine ausdrückliche Warnung.

Im Juli 2006 war der damalige Referendar als drittes Mitglied in eine bereits bestehende Wohngemeinschaft gezogen. Die beiden Mitbewohner waren bereits 2010 vom Amtsgericht von einer Mitschuld an dem tödlichen Unfall freigesprochen worden, weil sie mit der Ausrichtung der Party nichts zu tun gehabt hatten.

Inzwischen wurde die Tür mit Eisenplatten zugenietet

Ein Gutachter machte deutlich, dass der Teil des Daches, von dem das Opfer abrutschte, nicht ohne weiteres zugänglich ist. Von dem Teil aus, auf dem die Party stattfand, musste der 22-Jährige zunächst eine 1,20 Meter hohe Aufkantung erklettern und dann wieder 80 Zentimeter hinunter. Dann, so die einzig plausible Erklärung, sei der junge Mann - durch ein Versehen oder aufgrund starker Alkoholisierung - wohl auf das Schrägdach des benachbarten Hauses geraten und wie auf einer Skischanze vom Dach gerutscht. Das sei die einzige Erklärung dafür, dass der Körper 4,50 Meter von der Dachkante entfernt aufschlug.

Nach dem ersten Unfall, so die Angaben von Mitarbeitern der Hausverwaltung und des Hausmeisters, sei ein Riegel mit Vorhängeschloss am Aufgang zum Flachdach angebracht worden. Doch nach dem zweiten Unfall wurde entdeckt, dass der Bügel aus der Verankerung gerissen worden war. Der Angeklagte will angeblich nie ein Schloss gesehen haben. Inzwischen ist die Tür mit Eisenplatten zugenietet worden.

Das Verfahren soll im Mai mit der Vernehmung weiterer Zeugen, darunter auch die ehemaligen Mitbewohner des Angeklagten, fortgesetzt werden.