Duisburg. .

Ein heute 58-jähriger Frauenarzt aus der Duisburger Innenstadt behandelte Patientinnen ohne Zulassung weiter. Die war ihm wegen falscher Abrechnungen entzogen worden. Vor dem Landgericht legte der Angeklagte nun ein Geständnis ab.

Wer einen Patienten behandelt, obwohl er kein zugelassener Arzt ist, verstößt nicht nur gegen das Heilbehandlungsgesetz, sondern begeht auch eine Körperverletzung. Genau deshalb musste sich jetzt ein 58-jähriger Frauenarzt aus der Innenstadt vor dem Landgericht verantworten. Obwohl dem Mann seine Zulassung entzogen worden war, hatte er Frauen behandelt.

Wegen falscher Abrechnungen war der seit 15 Jahren in der City praktizierende Mediziner verurteilt worden. Die Bezirksregierung Düsseldorf entzog ihm daraufhin im Mai 2005 die Zulassung. Bis Oktober hatte der Arzt allerdings munter weiter behandelt. Die Staatsanwaltschaft beschränkte das Verfahren am Ende auf 36 Fälle, in denen die Patientinnen zu Protokoll gaben, dass sie sich nicht von dem Arzt hätten behandeln lassen, wenn sie von der Entziehung der Approbation gewusst hätten.

Bewährungs- statt Gefängnisstrafe

Das Amtsgericht hatte den Mediziner im November 2009 dafür zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt. In der Berufung zeigte sich der Angeklagte zunächst alles andere als einsichtig: Er habe gegen die Entziehung seiner Zulassung Beschwerde eingelegt und geglaubt, dass dies aufschiebende Wirkung gehabt hätte, versuchte er sich zu rechtfertigen.

Erst nach dringender Ermahnung durch den Vorsitzenden, dass der Bescheid der Bezirksregierung in dieser Hinsicht eindeutig gewesen sei, und nach einem längeren Gespräch mit seinem Verteidiger legte der 57-Jährige ein Geständnis ab. Er sei wegen Umstrukturierungen seiner Praxis und falscher Beratung durch seine Bank in finanzielle Schieflage geraten und habe keine andere Möglichkeit gesehen.

Mit Blick auf die Gesamtumstände und vor allem das Geständnis, das dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparte, wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und in 14 Monate Haft, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden, abgeändert.