Duisburg. Mitten im Landschaftsschutzgebiet erteilt Duisburg zwei Baugenehmigungen. Durften ein Karnevalsverein und ein Ratsherr rechtswidrig bauen?
Lange musste Serm um den Fortbestand des Dorfkarnevals zittern: Den Antrag auf Baugenehmigung einer eigenen Wagenbauhalle für die KG Südstern lehnte die Stadt Duisburg wiederholt ab. Der Grund: Der gewünschte Baugrund liegt im Landschaftsschutzgebiet. Jetzt darf direkt nebenan gebaut werden: ein Privathaus.
Bauen im Landschaftsschutzgebiet: Ist das legal?
Dabei hätte nach Ansicht von Dr. Johannes Meßer, dem Vorsitzenden des Beirats der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Duisburg, schon die Wagenbauhalle dort nicht errichtet werden dürfen. „Wir hatten uns als Beirat beklagt, dass die Wagenbauhalle genehmigt wurde. Die sind beide im Landschaftsschutzgebiet, nicht am Rand – voll mittendrin. Sowohl die Wagenbauhalle als auch das jetzige Baugrundstück nebenan.“
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Eine Lage im Landschaftsschutzgebiet allein bedeute nicht, dass dort nicht gebaut werden darf, argumentiert die Stadt. „Es bleibt immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann“, sagt Stadtsprecherin Anja Kopka.
Das damalige Verbot für die Wagenbauhalle begründet sie mit der Lage in einem „westlich gelegenen Bereich, welcher als Außenbereich klassifiziert ist“. Dort, also außerhalb von zusammenhängender Bebauung, dürfe nicht gebaut werden.
Naturschützer: Baugenehmigung war „rechtswidrig“
„Die aktuell umgesetzte Wagenbauhalle und das geplante Wohnhaus befinden sich hingegen im Innenbereich“, teilt Kopka mit, seien also Teil einer zusammenhängenden Bebauung. Dem widerspricht der UNB-Vorsitzende Meßer: „Beide Flächen sind im Außenbereich der Stadt Duisburg.“
Das sei auch im Flächennutzungsplan so ausgewiesen. „Meiner Ansicht nach kann man da nicht mal eben einen Innenbereich draus machen.“ Sein Fazit: Sowohl in Sachen Wagenbauhalle als auch jetzt beim Wohnhaus sei „eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden“.
Meßers Befürchtung: „Nach der Masche kann Salamitaktik-mäßig das ganze Landschaftsschutzgebiet zerlegt werden“, er spricht von einer „häppchenweisen Landschaftszerstörung“.
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Die sollen Landschaftsschutzgebiete verhindern. So legt das Bundesnaturschutzgesetz fest: „Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist.“ Handlungen, die diesem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten.
Die Stadt betrachtet die Fläche zwischen Bundesstraße B 288 und der Straße Breitenkamp allerdings nach dem Baugesetzbuch; es handele sich um einen „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, so dass dort „keine Eingriffsregelung im Naturschutzrecht“ bestünde, führt Stadtsprecherin Kopka aus.
Beschwerde über Stadt Duisburg bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Das will der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde nicht hinnehmen. „Ich bin aufgefordert worden, externen juristischen Sachverstand anzufragen“, sagt Meßer. Zusätzlich soll er Beschwerde bei der Höheren Naturschutzbehörde einlegen – angesiedelt bei der Aufsichtsbehörde der Stadt Duisburg, der Bezirksregierung Düsseldorf.
Diese Beschwerde wird beide Bauprojekte betreffen: Wagenbauhalle und geplantes Privathaus. Weder die KG Südstern noch der private Bauherr müssen sicih allerdings um ihre Bauten sorgen: Nach Meßers Worten kann eine einmal erteilte Baugenehmigung nicht mehr verworfen werden. „Das kann man dem Besitzer nicht mehr streitig machen.“
Der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde strebt mit seiner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde vielmehr einen Schutz entsprechender Gebiete in Duisburg für die Zukunft an: „Wir hoffen, dass geklärt wird, dass man so in einem Landschaftsschutzgebiet nicht vorgehen kann.“
>> BRISANT: BAUHERR IST EIN DUISBURGER RATSHERR
Brisanz erlangt das Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet in Duisburg-Serm durch die Identität des Bauherren: Informierten Kreisen zufolge handelt es sich um einen Duisburger Ratsherren.
Die Frage dieser Redaktion, ob diese Tatsache für die Erteilung der Baugenehmigung eine Rolle spielt, weist Stadtsprecherin Anja Kopka als „tendenziöse Anfrage“ zurück. Einen Zusammenhang verneint sie.
Bei dem Bauherren handelt es sich unserer Quelle zufolge nicht um ein Mitglied der sogenannten GroKo im Rat aus SPD und CDU.