Duisburg. Über Jahre missbrauchte ein Duisburger (62) seine eigene Tochter. Die war zu Beginn der Tortur gerade einmal fünf Jahre alt. Nun fiel das Urteil.

Nach drei Verhandlungstagen fällte das Landgericht das Urteil gegen einen 62 Jahre alten Duisburger. Über Jahre hatte der Mann seine leibliche Tochter sexuell missbraucht. Wegen 195 Fällen des sexuellen Missbrauchs verurteilte die 1. Große Strafkammer den Angeklagten nun zu sechs Jahren Gefängnis.

Die Anklage hatte ursprünglich 782 Fälle aufgelistet. Dem lag eine nicht besonders belastbare Hochrechnung zugrunde, die davon ausging, dass der Duisburger seine zu Beginn gerade fünf Jahre alte Tochter zwischen 2001 und 2007 dreimal wöchentlich missbrauchte. Erst 15 Jahre nach dem Ende der Taten waren die Übergriffe angezeigt worden.

Missbrauchsprozess: Duisburger legte Geständnis ab

Das rückhaltlose Geständnis des Angeklagten ließ allerdings Zweifel daran aufkommen. Zugunsten des 62-Jährigen ging die Kammer am Ende von einem Fall pro Woche aus. Und die Richter begrenzten den Zeitraum auf die Jahre 2004 bis 2007. Aus einem rein praktischen Grund: Wegen der mehrfachen Neufassung des entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches musste man so nur mit einer Version hantieren.

Angesichts der Grundsätze, die für die Bildung einer Gesamtstrafe gelten, spielte das beim Strafmaß allerdings keine nennenswerte Rolle. Erst recht nicht, da dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten zu Beginn des dreitägigen Prozesses im Rahmen einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses eine Strafe zwischen fünf und sechs Jahren zugesichert worden war.

Gericht schöpft vereinbarten Strafrahmen voll aus

Dafür, dass das Urteil den vereinbarten Strafrahmen voll ausschöpfte, zeichneten vor allem die perfiden Begleitumstände verantwortlich: Der Angeklagte hatte seine Tochter mit einer Mischung aus einfacher Gewalt, Drohungen und Belohnungen systematisch gefügig gemacht. Zudem versuchte er, ihr einzureden, dass andere Väter so etwas mit ihren Kindern auch machen würden.

Vergeblich hatte der Verteidiger gefordert, das Geständnis des Angeklagten, mit dem er der Geschädigten, der Tochter zumindest eine quälende Zeugenaussage ersparte, stärker zu gewichten. Eben so vergeblich wies der Anwalt auf den schlechten Gesundheitszustand des 62-Jährigen hin und darauf, dass der Mann schon während der Untersuchungshaft völlig isoliert gewesen sei.

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Die Leitung der Justizvollzugsanstalt wollte es nicht verantworten, ihn beim sogenannten Umschluss oder bei Hofgängen mit anderen Häftlingen zusammen zu bringen, die schnell wussten, weshalb der 62-Jährige sitzt. In der Hackordnung innerhalb der Gefängnismauern steht er damit ganz unten.