Duisburg. Erneut steht ein Duisburger (24) wegen eines Angriffs auf den Ex-Freund seiner Verlobten vor dem Landgericht. Bundesgerichtshof hob Urteil auf.

Die gute Nachricht zuerst: Ein inzwischen 24 Jahre alter Hochfelder ist noch immer mit derselben Frau verlobt. Aber schließlich hatte er sich für sie ja auch ganz schön ins Zeug gelegt: Am 27. September 2020 hatte er den nervigen Ex-Freund der jungen Frau in einem Waldstück an der Fröbelstraße verprügelt. Die schlechte Nachricht, zumindest für das Landgericht: Der Fall muss nun noch einmal neu aufgerollt werden.

[Straßenbahn- und Buslinien der DVG in fünf Minuten mit Schulnoten bewerten: zum DVG-Linien-Check]

Die 5. Große Strafkammer hatte den Angeklagten im Juli 2021 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger begründete seine Revision offenbar so überzeugend, dass der Bundesgerichtshof das Urteil komplett aufhob. Nun muss sich die 1. Große Strafkammer noch einmal mit der Tat auseinander setzen.

Alles eine Frage der rechtlichen Würdigung

Der Anwalt wiederholte zum Auftakt der Neuverhandlung das, was der Angeklagte schon bei dem ersten Prozess gesagt hatte: Er war sauer über das Verhalten des Ex-Freundes seiner Verlobten, der ihr noch nachstellte, obwohl sie sich längst einem anderen Mann zugewandt hatte. Deshalb sollte der Ex eine „Abreibung“ bekommen.

[Seiten für Duisburg: Blaulicht-Artikel + MSV + Stadtteile: Nord I Süd I West + Themenseiten: Wohnen & Immobilien I Gastronomie I Zoo + Duisburg-Newsletter gratis abonnieren]

„Mein Mandant räumt ein, dass es am Tattag zu einer Begegnung kam“, so der Anwalt. „Es trifft auch zu, dass der Angeklagte den Geschädigten misshandelt hat. Und dass er ihm eine Tüte wegnahm.“ Dabei sei es dem Täter aber nicht darum gegangen, die Sachen in der Tüte – eine Powerbank, Ausweise und ein paar Euro – in seinen Besitz zu bringen. „Die Wegnahme sollte nur eine weitere Demütigung sein.“

Die zentralen Fragestellungen des Verfahrens gibt der Beschluss des 4. Strafsenats vor: Tatsächlich könnte es sich bei der Wegnahme der Tüte nicht um Raub gehandelt haben. Es sei fraglich, ob die vor und nach der Wegnahme erfolgte Gewaltanwendung juristisch einen Zusammenhang zum Besitzerwechsel der Tüte hatte, die der Angeklagte anschließend einfach achtlos wegwarf. Die Antworten will das Gericht bereits am 8. Juni geben.