Duisburg. War es ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen oder nicht? Genau darum ging es in einem Berufungsverfahren gegen einen 40-jährigen Duisburger.

Das Motorrad hatte sich ein 40-jähriger Schmelzer nur so zum Spaß gekauft. Doch am 24. Februar 2021 übertrieb er es mit dem Spaß: Auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz drehte er die Maschine auf der Brücke der Solidarität auf. Die Polizei maß 132 Stundenkilometer. In zweiter Instanz stand der Mann deshalb nun vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz.

Die Anklage hatte ihm ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vorgeworfen. Dazu braucht die relativ neue Vorschrift des Paragrafen 315 d des Strafgesetzbuches keinen Renn-Gegner. Notwendig ist nur der Wille, das Kraftfahrzeug so schnell wie möglich zu fahren und sich dabei keine Sorgen um andere Verkehrsteilnehmer zu machen.

Gericht hatte Zweifel am Vorsatz für ein „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“

Doch die im Gesetz geforderte grobe Rücksichtslosigkeit hatte ein Strafrichter des Amtsgerichts nicht zu erkennen vermocht. Er sprach den Angeklagten im Juni 2021 frei und händigte dem Mann den seit dem Vorfall sichergestellten Führerschein wieder aus.

Die Staatsanwaltschaft zog dagegen in Berufung. Der Angeklagte bedauerte sehr, so schnell unterwegs gewesen zu sein. 80 Stundenkilometer zu schnell, um genau zu sein. Ein besonderes Motiv dafür wusste er nicht zu nennen. Außer, dass das Wetter gut und um 20.52 Uhr sonst kaum noch jemand unterwegs gewesen sei.

1200 Euro Geldbuße wegen überhöhter Geschwindigkeit

Ein technischer Sachverständiger machte deutlich, dass das Motorrad auch noch deutlich schneller hätte unterwegs sein können. Und über all den technischen Daten war dem unbefangenen Zuhörer am Ende nur eines klar: An einem Vorsatz des Familienvaters, sein 48 PS starkes Spielzeug voll auszufahren, bestanden Zweifel.

Die gaben auch den Ausschlag dafür, dass die Berufungskammer nicht von einem Straftatbestand ausging. Von einer Ordnungswidrigkeit allerdings schon. Wegen deutlich überhöhter Geschwindigkeit muss der Angeklagte, der nicht zum ersten Mal wegen eines solchen Fehlverhaltens auffiel, nun eine Geldbuße von 1200 Euro bezahlen. Ein dreimonatiges Fahrverbot gilt bereits als vollstreckt.