Duisburg. Ein Duisburger (40) war bei den Nachbarn beliebt, weil er sich gerne um deren Kinder kümmerte. Doch dann verging er sich an der Tochter (5).

Ein 40 Jahre alter Duisburger war bei seinen Nachbarn recht beliebt, weil er sich gerne um deren Kinder kümmerte. Insbesondere die fünfjährige Tochter und den zwei Jahre jüngeren Sohn einer Nachbarin betreute er laut Beschreibungen rührend. Doch aus dem Toben mit dem Geschwisterpaar heraus vergriff er sich an dem Mädchen. Jetzt stand der Mann vor dem Landgericht.

An einem Tag zwischen Januar und April 2019 – so genau konnte das die junge Zeugin hinterher nicht mehr sagen – hatte der 40-Jährige mit den Kindern auf der Couch getobt. Dabei griff er dem kleinen Mädchen in die Hose. „Er hat mich da so komisch gekratzt“, berichtete die Fünfjährige zuerst ihrer Mutter, kurze Zeit später der Polizei. „Als ich gesagt habe, dass ich das nicht will, hat er aufgehört.“

Duisburger hatte die Tat zunächst stets bestritten

Der Angeklagte hatte die Tat bislang stets energisch bestritten. Vor der Strafkammer versuchte er zunächst noch, den sexuellen Übergriff als ein Versehen darzustellen. Doch zuletzt gab sich der 40-Jährige einen Ruck und legte ein volles Geständnis ab. Das sei nicht geplant gewesen, sondern einfach so geschehen. „Nein, es war kein Versehen“, so der Mann, dem die Kinder und die Eltern vertraut hatten.

Den Verdacht, er könne bei dieser oder anderen Gelegenheiten auch noch kinderpornografische Aufnahmen gemacht haben, konnte eine Wohnungsdurchsuchung nicht bestätigen.

Geständnis bewahrte Angeklagten vor dem Gefängnis

Das Geständnis bewahrte das Gericht vor einer längeren Beweisaufnahme und das inzwischen sieben Jahre alte Mädchen davor, am geplanten zweiten Verhandlungstag als Zeugin vernommen zu werden. Den Angeklagten bewahrte es vor einer Strafe, die man nicht mehr zur Bewährung hätte aussetzen können.

So kam der bislang wegen Kleinkriminalität vorbestrafte 40-Jährige mit einer 18-monatigen Haftstrafe davon, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der Bewährungszeit muss er außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro an das Kind beziehungsweise dessen Eltern zahlen.