Duisburg. In Duisburg ist nach einer Beißattacke in der JVA Hamborn ein Urteil gefallen. Mithäftlinge hatten einen 23-Jährigen angestachelt.

Ohne Vorwarnung hatte ein 23-Jähriger im Mai 2020 in der Justizvollzugsanstalt Hamborn einen Mitgefangenen angesprungen und ihm ein Stück aus dem Ohr gebissen. Eine Drogenpsychose löste die Tat aus. Wegen einer Reihe anderer Taten verurteilte das Landgericht am König-Heinrich-Platz ihn zu 15 Monaten Haft und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Bereits zu Beginn des dreitägigen Verfahrens hatte der Mann zugegeben, in mindestens vier Fällen in Drogeriemärkten in Duisburg Kosmetikartikel gestohlen zu haben. Mit dem Verkauf der Beute finanzierte er seinen Drogenkonsum. Zudem schlug er den Mitbewohner einer Obdachlosenunterkunft, als der ihm keinen Tabak geben wollte.

Angriff in Duisburger Gefängnis: Mithäftlinge stifteten 23-Jährigen an

Zu der Tat im Gefängnis hatten ihn Mithäftlinge angestiftet. Sie waren der Meinung gewesen, der wegen Kindesmissbrauchs verurteilte Geschädigte verdiene eine Züchtigung. Dass der Angeklagte nicht einfach gesagt habe, sie sollten das mal schön selbst machen, sei Teil seiner psychischen Ausnahmezustände, so ein Sachverständiger.

Seit geraumer Zeit leide der 23-Jährige unter einer Psychose, die durch die Drogensucht ausgelöst worden sei. Wenn der Mann Drogen konsumiere und auch noch in den Wochen danach bestehe die akute Gefahr, dass er seine Handlungen nicht mehr steuern könne, trug der Mediziner vor.

Mann war bei Ohrenbiss unzurechnungsfähig

Für die übrigen Taten verhängte die Strafkammer 15 Monate Haft. Zu Gunsten des Angeklagten wurde dabei berücksichtigt, dass er zur Tatzeit nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei, und dass er die Straftaten gestanden hatte. Zu seinen Lasten wurde eine Reihe von Vorstrafen gewertet. Bei dem Ohrenbiss, so die Richter, sei der Angeklagte vollständig unzurechnungsfähig gewesen. Sie sprachen ihn daher in diesem Punkt frei.

Zu Beginn des Verfahrens hatte dem 23-Jährigen noch eine Unterbringung in der Psychiatrie gedroht. Davon war zuletzt keine Rede mehr. Da die Drogensucht das Hauptproblem des Mannes ist und die psychischen Ausnahmezustände auslöst, sah das Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als die deutlich geeignetere Maßnahme an.