Duisburg. Haben im Lockdown mehr Schüler in Duisburg den Unterricht geschwänzt als sonst? Mehrere Schulleiter berichten von ihren Erfahrungen.
Wer sich schwer tut in und mit der Schule, der kann im Distanzunterricht verloren gehen. So ist es nicht verwunderlich, dass es während der Corona-Pandemie in Duisburg auch Schulverweigerer gab. Die Zahlen selbst geben allerdings nicht her, dass Schüler im Lockdown schlechter bei der Stange zu halten waren, sagt Ralph Kalveram, Leiter des Amtes für schulische Bildung in Duisburg.
An den Grund-, Förder- und Hauptschulen gab es wegen Verstößen gegen die Schulpflicht 344 Mahnverfahren im Jahr 2019, 2020 waren es lediglich 230. Zwangsgelder wurden im vergangenen Jahr 36 mal fällig, 2019 waren es 34.
Landesweit 1700 Bußgeldverfahren für Schulverweigerer im Corona-Jahr
Auch überregional hat es – vermutlich pandemiebedingt – weniger Bußgeldverfahren gegeben. Nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf wurden in den vergangenen Jahren zwischen 2300 und 2900 Verfahren verfolgt, in 2020 waren es nur 1700. Zum Vergleich: 424.000 Schüler besuchen aktuell weiterführende Schulen im Regierungsbezirk Düsseldorf.
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Wenn sich Schulpflichtige drei Tage nicht melden, setzt Torsten Marienfeld, Leiter der Alfred-Adler-Schule, ein Mahnverfahren in Gang. Da die Post mit dem Bußgeld aber oft erst Monate später ankomme, erlebe der Schüler das nicht als Reaktion auf sein Verhalten, bedauert der Schulformsprecher. Auch an den anderen Förderschulen, etwa der Christian-Zeller- oder der Fröbel-Schule würden zwar viele Kinder per Distanzunterricht erreicht, manche aber eben gar nicht. Marienfeld geht von rund zehn Prozent der Förderschüler aus, die nicht erreichbar sind. Klaus Stephan, Schulleiter der Lise-Meitner-Gesamtschule in Rheinhausen, berichtet von „mehr Fällen von Schulverweigerung während des ersten Lockdowns“.
Schüler, Eltern und Lehrer beanspruchen Hilfe vom Schulpsychologischen Dienst
Zahlen für alle Schulen gibt es nicht. Gestiegen sei aber die Inanspruchnahme des Schulpsychologischen Dienstes, berichtet Kalveram – von Lehrern, Eltern und Kindern. „Psychische Auffälligkeiten bei den Kindern, die schlechte Erreichbarkeit der Familien“ - vieles sei belastend.
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Von den Schulsozialarbeitern hörte Kalveram, dass sich der Schulabsentismus im Lockdown nicht verändert habe. Wer schon Schulverweigerer war, den hole man auch nicht in den Distanzunterricht. Entscheidend für die Motivation sei die Bindungsarbeit und die sei ohne Präsenz nur schwer zu leisten. „Der tägliche persönliche Kontakt fehlt.“
Hilfe für Kinder durch multiprofessionelle Teams
In Präsenzzeiten werden Schulverweigerer auch mal von Ordnungsamtsmitarbeitern oder der Polizei abgeholt und zur Schule gebracht. Ein eindrucksvolles Mittel, aber auch das ist im Lockdown nicht möglich, wenn der aktuelle Schulweg vom Bett zum Schreibtisch führt.
Für die Schulen sei es die große Herausforderung, dass Kinder nicht komplett abgehängt werden, sagt Kalveram. Mancher mache aus lauter Frust Unsinn, störe in Videokonferenzen. Diese Kinder bekommen jetzt Unterstützung durch die multiprofessionellen Teams, die an den Schulen sind. Zur Not auch als Hausbesuch, wenn nötig auch als individuelle Förderung im Rahmen der Notbetreuung. Nach Tests an Brennpunkt-Grundschulen soll diese Unterstützung jetzt an allen Schulformen möglich werden.
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>>>SCHULPFLICHTVERLETZUNGEN
- Wenn Schüler unentschuldigt dem Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen fern bleiben, gibt es mehrere Möglichkeiten. Von Hinweisen und Ermahnungen, Einträgen ins Klassenbuch, Ordnungsmaßnahmen wie einer Androhung des Schulverweises, Zwangszuführungen durch Ordnungsamt oder Polizei bis hin zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, an dessen Ende ein Bußgeld festgesetzt wird. Dieses kann bis zu 1000 Euro betragen.
- Schüler ab 14 Jahren können alternativ auch durch einen Jugendrichter zum Ableisten von Sozialstunden verpflichtet werden.
- Die Schulpflicht gilt für Schüler an weiterführenden Schulen zehn Jahre, an Gymnasien neun Jahre. Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Berufsschulpflicht.
- Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig. Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.