Duisburg. Im Hotspot Duisburg gilt eine verschärfte Beschränkung von privaten Treffen. Wie erklären die Sonderregeln – uns bis wann sie vorerst gelten.

Die Stadt wollte als „Hotspot-Kommune“ private Treffen im öffentlichen Raum noch drastischer beschränken als die Landesregierung. Bei den Beratungen mit dem zuständigen Gesundheitsministerium NRW am 15. Dezember musste sich der Corona-Krisenstab aber mit einem Kompromiss begnügen. Die wohl vom Land verfasste und von der Stadt veröffentlichte „Musterallgemeinverfügung für Städte mit hohen Inzidenzen“ ist nicht nur schwer verständlich formuliert. Die zunächst veröffentlichte Version war auch noch fehlerhaft unvollständig. Das sorgte über das Behörden- und Juristendeutsch hinaus für Verwirrung und Häme. Aber auch nach der Ergänzung des entscheidenden Passus haben viele Duisburger noch nicht verstanden, mit wem sie sich im Duisburger Stadtgebiet seit dem 16. Dezember treffen dürfen. Wir erklären es.

Die Duisburger Sonderregel gilt für private Treffen im öffentlich Raum – also für alle Treffen außerhalb von Wohnungen, Kellern, Nebengebäuden und privaten Gärten, bei denen der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.

Private Treffen in der Öffentlichkeit – was in Duisburg gestattet, was untersagt ist

■ Bei privaten Treffen im öffentlichen Raum dürfen in Duisburg (wie im Rest von NRW) grundsätzlich nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen, die älter als 14 Jahre sind – auch dann nicht, wenn sie alle in einer Wohnung leben.

■ Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl (wie im Rest des Landes) nicht mitgezählt.

■ Bei privaten Treffen im öffentlichen Raum dürfen in Duisburg (wie im Rest von NRW) grundsätzlich nur Personen aus höchstens zwei Hausständen zusammenkommen. „Hausstand“ ist Rechtssprache. Zu einem Hausstand gehören alle Menschen, die in einer Wohnung zusammenleben, also unter derselben Adressen gemeldet sind.

Was in Duisburg strenger als im Rest des Landes NRW geregelt ist: Wenn sich in Duisburg Bewohner zweier Hausstände öffentlich treffen, dürfen sich maximal vier zusammenlebende Personen („eines Hausstandes“) mit höchstens einer weiteren Person eines zweiten Hausstandes treffen. Anders formuliert: In Duisburg darf bei Treffen von (über 14-jährigen) Bewohnern zweier Wohnungen nur eine der beiden „Wohngemeinschaften“ mit mehr als einer Person vertreten sein. (Außerhalb von Duisburg dürfen auch zwei Hausstände mit zwei Personen vertreten sein.)

Die Konstellation „4+1“ ist also erlaubt; „3+2“ und auch „2+2“ auf Duisburger Stadtgebiet aber nicht.

Einige Beispiele für Duisburg:

■ Eine Paar und seine zwei Kinder Tom (15) und Max (17) darf einen Erwachsenen auf einen Spaziergang treffen, der nicht mit ihnen zusammenlebt (4+1: gestattet). Zum Beispiel einen Onkel. Der aber dürfte seine Ehefrau zu diesem Treffen nicht mitbringen (4+2: untersagt) – selbst dann nicht, wenn Tom und Max zuhause blieben (2+2: in Duisburg untersagt).

■ Zwei befreundete Mütter (Anne, Elif) dürfen sich mit ihren insgesamt fünf Kindern treffen, die allesamt jünger als 14 sind (1+1: gestattet). Eine der beiden Frauen, sagen wir: Anne, kann auch den Kindsvater zum Treffen ohne Abstand mitbringen, sofern er mit der Familie wohnt (2+1: gestattet). Anne könnte sogar noch eine 18-jährige, zuhause lebende Tochter mitbringen (3+1: erlaubt) – Elif dann aber keine(n) weitere(n) Mitbewohner(in) über 14 (3+2: untersagt).

■ Ein Vater dürfte nicht mit seinen fünf Söhnen (15 bis 25) im Park kicken (6+0: untersagt), da sich maximal fünf Personen treffen dürfen. Die fünf Söhne allein dürften (5+0: erlaubt) – jedoch keinen Freund dazu bitten (5+1: untersagt). Dafür müsste mindestens einer von ihnen das Treffen verlassen (4+1: gestattet). Zwei Freunde könnten aber selbst nicht zu ihnen stoßen, wenn zuvor ein weiterer Bruder das Treffen verlassen hätte (3+2 und 3+1+1: untersagt).

■ Drei nicht zusammenlebende Erwachsene dürfen sich nicht treffen (1+1+1), da maximal Bewohner zweier Hausstände gestattet sind.

Bis wann gilt die Duisburger Allgemeinverfügung?

Die am 16. Dezember in Kraft getretene Allgemeinverfügung gilt wie die Corona-Schutzverordnung NRW vorerst bis zum 10. Januar. Am 5. Januar wollen Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Bundesländer über Maßnahmen beraten, die ab dem 11. Januar gelten sollen.

Was bedeuten die Regeln für Weihnachten?

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In NRW werden die Kontaktbeschränkungen über Heiligabend und die Weihnachtsfeiertage gelockert – auch in Duisburg. Vom 24. bis 26. Dezember darf sich ein Haushalt mit bis zu vier weiteren Menschen aus verschiedenen Haushalten der Kernfamilie treffen. Möglich sind also etwa Treffen mit Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern oder Geschwistern nebst ihren Haushaltsangehörigen, sofern die Obergrenze eingehalten wird. Auch hier werden Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.

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>> SONDERREGEL: GRUND UND BUSSGELD

• Was sich der Krisenstab vom Duisburger Sonderweg verspricht, erklärt Stadtsprecher Peter Hilbrands so: „Bei der Verschärfung der Kontaktbeschränkung wird der Infektionsschutz insgesamt verbessert, da nun nur noch ein persönlicher Kontakt mit Personen aus einem anderen Haushalt erlaubt ist.“

• Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt und dabei von Polizisten oder Mitarbeitern des Ordnungsamtes erwischt wird, muss 250 Euro Bußgeld zahlen.