Duisburg. Ausgerechnet im Hotspot Duisburg dürfen sich mehr Menschen treffen als anderswo? Stadt und Land haben den verwirrenden Verwaltungstext ergänzt.
In Duisburg gilt seit Mittwoch für private Treffen im öffentlichen Raum eine angeblich strengere Kontaktbeschränkung. Deren Formulierung gestattete allerdings sogar Ansammlungen von mehr Personen als im Rest des Landes NRW, sofern diese alle einem Hausstand angehörten (wir berichteten). Zwei Tage nach der Verkündung der in missverständlichem Bürokratendeutsch verfassten Verfügung hat die Stadt am Donnerstag einen Fehler der beteiligten Behörden bei der Formulierung gemeldet – und eine Korrektur.
In den Städten und Kreisen um Duisburg herum gilt die Coronaschutzverordnung NRW. Dort darf der Mindestabstand bei privaten Treffen in der Öffentlichkeit unterschritten werden – „beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden“.
[Hinweis der Redaktion auf eine eine Erklärung: Treffen außerhalb der Wohnung – das gilt im Hotspot Duisburg]
Am Dienstag hatte das Presseamt für den Hotspot Duisburg folgende, mutmaßlich verschärfte Sonderregelung veröffentlicht:
„Mit der neuen Allgemeinverfügung sind in Duisburg ab morgen, 16. Dezember um 0 Uhr, abweichend von der Coronaschutzverordnung, Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen – oder von Personen eines Hausstandes mit mehr als einer weiteren Person – untersagt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren und unterstützungsbedürftige Personen bleiben von dieser Regelung ausgenommen.“
Duisburg: Allgemeinverfügung um „Fünfer-Passus“ erweitert
Demnach hätten sich also, ausgerechnet in einem Dauer-Hotspot, mehr als die andernorts erlaubten fünf Personen öffentlich treffen dürfen, sofern sie alle, bis auf einen der Anwesenden, einem Hausstand angehören. Am Donnerstag folgte darum die Bekanntgabe einer um den „Fünfer-Passus“ erweiterten Formulierung:
„Abweichend von § 2 Absatz 2 Nr. 1a) CoronaSchVO sind also Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum und die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes und maximal einer weiteren Person, jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen untersagt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.“
Übersetzt: Auch in Duisburg dürfen selbstverständlich nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen – auch dann nicht, wenn sie alle in einer Wohnung leben.
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So stellt die Duisburger Allgemeinverfügung nun zweifelsfrei eine Verschärfung dar. Denn in Duisburg darf beim Zusammentreffen zweier Hausstände nur einer davon mit mehr als einer Person vertreten sein. Das verbietet beispielsweise Duisburger Pärchen Spaziergänge ohne Abstand mit einem befreundeten, zusammenlebenden Paar … zumindest auf Duisburger Stadtgebiet.
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In einem (freilich vielfach mit Hohn und Spott kommentierten) Facebook-Posting nannte das Amt für Kommunikation am Donnerstag ein weiteres Beispiel: „Vater, Mutter und drei Kinder im Alter von 15, 16 und 17 Jahren können den Onkel in der Öffentlichkeit nicht treffen. Sie sind zusammen mehr als fünf Personen und Kinder über 14 Jahren werden mitgezählt. Diese Gruppengröße ist zurzeit nicht erlaubt.“
Duisburg wollte noch schärfere Beschränkung – Kompromiss fehlerhaft
Der Formulierungsfehler war wohl auch das Ergebnis föderalen Ringens. Denn „ursprünglich hatten wir eine Kontaktbeschränkung auf generell nur zwei Personen – unabhängig von Haushalts- oder Familienzugehörigkeit – angestrebt“, berichtete Stadtsprecher Hilbrands für die Verwaltung. Diese noch schärfere Kontaktbeschränkung habe das Ministerium jedoch mit dem Hinweis auf den Schutz von Familienrechten abgelehnt.
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Der Kompromiss: Für Duisburg sei eine „Musterallgemeinverfügung des Landes für Städte mit hohen Inzidenzen“ herangezogen worden.
Duisburgs Amt für Kommunikation erklärte zu diesem Mustertext in der Pressemitteilung vom Donnerstag halb diplomatisch, halb verlegen: „Leider war in diesem Muster der Passus zur Kontaktbeschränkung unpräzise formuliert und ließ eine Lücke zum eigentlichen Regelungswillen der Coronaschutzverordnung. Dies wurde von hier in Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales präzisiert und korrigiert.“
>>250 EURO BUSSGELD
Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt und dabei von Polizisten oder Mitarbeitern des Ordnungsamtes erwischt wird, muss 250 Euro Bußgeld zahlen. Die Höhe leitet sich aus der Coronaschutzverordnung NRW ab.
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