Duisburg. Eine Duisburgerin hat trotz Corona Gebühren für eine von ihr stornierte Island-Reise zahlen müssen. Was die Verbraucherzentrale derzeit rät.
Die Corona-Pandemie macht Urlaubsreisen ins Ausland derzeit schwierig – viele Länder gelten als Risikogebiete. Dennoch sollten Kunden laut eines Experten der Verbraucherzentrale in Duisburg ihre Reise nicht selbst stornieren, denn weiterhin können die Veranstalter hohe Gebühren verlangen. Daran ändere auch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zugunsten eines Urlaubers nichts.
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Ingrid Lapschies aus Rumeln wollte Ende Oktober einige Tage nach Island fliegen. Sie leistete dafür eine Anzahlung von 325 Euro. Als sich die Corona-Situation im Herbst zuspitzte, stornierte sie die Reise. „Das habe ich genau 30 Tage vorher gemacht, um zu verhindern, dass die Stornogebühren noch höher werden“, sagt die 66-jährige.
Duisburger Kundin storniert Reise wegen Corona: Gebühren zahlen muss sie trotzdem
Dennoch sollte sie gut 390 Euro zahlen, verrechnet mit der Anzahlung blieben rund 65 Euro – als sie um die Osterzeit nach Sizilien reisen wollte, sagte derselbe Reiseveranstalter wiederum den Urlaub an der Sonne ab. „Ich habe Wochen später dann die vollen Kosten erstattet bekommen“, schildert Lapschies.
Auch wenn die Corona-Zahlen am Zielort hoch sind und keine Reisewarnung besteht, sollte weiter abgewartet werden, so die Verbraucherzentrale. Denn es mache durchaus einen Unterschied, ob jemand eine Reise selbst storniere oder drauf spekuliere, dass der Anbieter dies tue. Denn wer selbst von dem Vertrag zurücktritt, müsse meist mit Gebühren rechnen. Das Amtsgericht Frankfurt urteilte kürzlich zugunsten eines Urlaubers mit Vorerkrankungen, der einer Risikogruppe angehört (Az.: 32 C 2136/20).
Verbraucherzentrale: Keine Signalwirkung durch einzelnes Urteil
Er hatte eine für Mitte April geplante Reise an den Golf von Neapel storniert, der Veranstalter stellte ihm eine Stornogebühr in Rechnung. Das Gericht aber lehnte ab und urteilte, dass eine Reisewarnung nicht zwingend erforderlich sei: Es genüge eine „gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.“
Eine Signalwirkung könne man sich von einzelnen Urteilen jedoch nicht erhoffen, sagt Harald Rahlke, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Duisburg. „Das sind immer Einzelfallentscheidungen“, sagt er. Grundsätzlich dürfe ein Kunde immer von seiner Reise zurücktreten. Der Reiseanbieter sei aber berechtigt, eine Pauschale als Ausgleich zu verlangen.
Experte: „Um sicher zu gehen, sollten Kunden frühzeitig stornieren“
Eine offizielle Reisewarnung der Bundesregierung habe für den Verweis auf höhere Gewalt immer ausgereicht, „doch das ist seit Corona nicht mehr so“, so Rahlke. „Manche Reiseveranstalter erkennen das als Grund nicht mehr an.“
Betroffene müssten es stets auf einen Prozess ankommen lassen. „Da muss man dann Indizien anbringen, dass eine Reise nicht zumutbar war – zum Beispiel, weil man vor Ort in Quarantäne gemusst hätte. Das entscheidet aber ein Gericht.“ Der Experte rät zu einer Rechtsschutzversicherung. „Lieber sollte man frühzeitig stornieren.“
>> CORONA: DAS RÄT DAS AUSWÄRTIGE AMT BEI AUSLANDSREISEN
• Nach Angaben des Auswärtigen Amtes gilt eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen grundsätzlich weiterhin für alle Länder, die von der Bundesregierung als Risikogebieteingestuft sind.
• Für Länder, für die eine Einreise nur eingeschränkt möglich ist, eine Quarantäne nach Einreise vorgesehen ist oder die in einer Gesamtschau keinen uneingeschränkten Reiseverkehr zulassen, wird in der Regel von nicht notwendigen, touristischen Reisen abgeraten.
• Für Länder, bei denen sowohl das Infektionsgeschehen gering ist als auch uneingeschränkte Reisemöglichkeiten bestehen und keine sonstigen Gründe dagegen sprechen, wird die Reisewarnung aufgehoben und zu besonderer Vorsicht geraten.