Duisburg/Oberhausen. Eigentlich wollte ein Duisburger bei einer Oberhausenerin nur Sachen seines Freundes abholen. An der Wohnungstür entbrannte aber ein Streit.

Mit einem Freundschaftsdienst kann man es auch übertreiben. Das weiß ein 29 Jahre alter Duisburger, der am 9. September 2018 in Oberhausen mit der Ex-Freundin eines Bekannten aneinander geriet, nun auch ganz genau. Sein Versuch, in zweiter Instanz vor dem Landgericht etwas an einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Widerstand und Sachbeschädigung zu ändern, scheiterte.

Der Angeklagte hatte an der Wohnungstür der Frau geklingelt. Als sie öffnete verkündete er artig, er wolle für seinen Freund noch dessen Sachen abholen. Doch die gar nicht erfreute Gesprächspartnerin beschied ihm kurz angebunden, dass solle der Freund mal schön selber machen. Und wollte die Türe wieder schließen.

Attacke in Oberhausen: Duisburger griff zum Hammer

Dummerweise kam der 29-Jährige auf die Idee, dies verhindern zu wollen. Es entwickelte sich ein Gerangel um die Tür, in dessen Verlauf der Angeklagte zu einem kleinen Hammer griff und damit auf den Oberschenkel der Frau und auf die Tür einschlug. Folge: Die Frau erlitt Hämatome, die Tür erhebliche Macken und Kratzer, die sich zu einem Sachschaden von 350 Euro summierten.

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Als die Geschädigte die Polizei rief, legte sich der 29-Jährige auch noch mit den Oberhausener Ordnungshüterin an. Sein Verhalten erklärte sich wohl unter anderem dadurch, dass er zur Tatzeit mehr als 1,5 Promille Alkohol im Blut hatte. Deshalb ging auch das Amtsgericht Oberhausen, das ihn zu drei Monaten und zwei Wochen mit Bewährung verurteilte, von verminderter Schuldfähigkeit aus.

29-Jähriger nimmt Berufung zurück

Das milde Urteil reichte dem Duisburger allerdings nicht. Er zog in die Berufung. Nach anderthalbstündiger Verhandlung zog er aber die Konsequenz aus den klaren Hinweisen des Berufungsgerichts darauf, dass er mit dieser Bestrafung gut weggekommen sei und man nicht beabsichtige, das Urteil zu verändern. Der 29-Jährige nahm die Berufung zurück.