Duisburg. Wegen zweifachen Mordversuchs stehen zwei Männer vor dem Landgericht Duisburg. Sie sollen in Hochfeld einen Mercedes als Waffe benutzt haben.

Es war nur eine kurze Fahrt durch Hochfeld, bei der zwei 27 und 24 Jahre alte Männer am 29. Februar einen 33-Jährigen in Hochfeld verfolgt haben sollen.
Die Tat hinterließ allerdings eine Spur der Verwüstung. Und bevor sie den Mann auf die Motorhaube nahmen, sollen sie auch eine 13 Jahre alte Schülerin erheblich verletzt haben. Wegen zweifachen versuchten Mordes stehen die beiden Männer nun vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz.

Gegen 16.30 Uhr war es in einem Café an der Bachstraße zu einer Auseinandersetzung gekommen. Einer der Hauptbeteiligten soll sich zu Fuß Richtung Wanheimerstraße entfernt haben. Die Anklage geht davon aus, dass die beiden Angeklagten den 33-Jährigen mit einem Auto verfolgten. Dabei gab der 27-Jährige, der am Steuer neben dem Mitangeklagten saß, so viel Gas, dass er erst einmal das Heck eines geparkten Autos ruinierte. Er setzte die Fahrt fort.

Duisburg: Auto bei Verfolgungsjagd über Bürgersteig gelenkt

An der Kreuzung Liebfrauenstraße und Wanheimerstraße soll der 27-Jährige das Auto auf den Bürgersteig gesteuert haben. Dabei soll die 13-Jährige von dem Fahrzeug getroffen worden sein. Sie erlitt schwere Bein- und Kopfverletzungen. Die Schülerin, deren Mutter als Nebenklägerin auftritt, musste inzwischen schon zwei mal operiert werden.

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Das Auto der beiden Angeklagten fuhr zwei Absperrpoller über den Haufen, bevor es den 33-jährigen auf die Motorhaube lud. Bilder der Überwachungskamera einer nahen DVG-Haltestelle zeigen, wie der Wagen um die Ecke schlittert und den Geschädigten dabei auf die Kreuzung schleudert. Der 33-Jährige wurde ebenfalls erheblich verletzt.

Wahnsinnsfahrt durch Hochfeld endet mit Zusammenstoß

Die Wahnsinnsfahrt durch Hochfeld endete an der nächsten Kreuzung, als das Fahrzeug der Angeklagten mit einem Auto kollidierte, dessen Insassen leicht verletzt wurden. Da der Wagen nicht mehr zu gebrauchen war, flüchteten die beiden Männer zu Fuß. Sie konnten dank der Aufnahmen, vor allem aus dem Café, recht schnell identifiziert und am 4. März festgenommen werden.

Der 27-Jährige – zur Tatzeit hatte er nicht einmal einen Führerschein – räumte das äußere Geschehen zu Prozessbeginn ein. Allerdings schildert er die Tat als Unfall. Schon geraume Zeit zuvor will er in Düsseldorf bei einer Auseinandersetzung schwer verletzt worden sein. Das soll auch der Hintergrund für die Tätlichkeiten in dem Hochfelder Lokal gewesen sein. „Mein Mandant wollte einfach nur weg, hatte Angst um sein Leben“, so der Verteidiger des 27-Jährigen.

27-Jähriger schildert Tat als Unfall

An der Kreuzung Liebfrauen- und Wanheimerstraße hätten Personen, die schon zuvor an der Auseinandersetzung in dem Café beteiligt waren, auf der Straße gestanden und den Angeklagten zum Anhalten aufgefordert. „Er wollte ausweichen, was ihm letztlich aber nicht ganz gelungen ist“, so der Anwalt weiter. Der 27-Jährige bedaure aber, dass bei dem Vorfall „eine völlig unbeteiligte Dritte zu Schaden gekommen ist.“

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Der drei Jahre jüngere Mitangeklagte sieht sich ebenfalls als Opfer. Da er sich illegal in Deutschland aufhielt, habe er möglichst schnell vom Tatort wegkommen wollen, sei deshalb zu dem Älteren, den er erst seit wenigen Tagen kannte, ins Auto gestiegen. Nach dem ersten Zusammenstoß mit einem Auto wäre er am liebsten ausgestiegen. „Aber das ging nicht, weil der Wagen so schnell war.“

24-Jähriger sieht sich selbst als Opfer

Mehrfach habe er den Fahrer gebeten, endlich anzuhalten. „Ich habe ihn angeschrien, aber er hat gar nicht reagiert.“ Er habe selbst unter Schock gestanden und „das Geschehen nicht fassen können“, so der 24-Jährige. Beide Angeklagte wollen von dem Zusammenstoß mit der 13-Jährigen nichts bemerkt haben. Für das Verfahren sind bis Mitte November fünf weitere Verhandlungstage geplant.

>>STAATSANWALTSCHAFT SIEHT ZWEI MORDMERKMALE

  • Bekanntlich ist nicht jede gewaltsame Tötung eines Menschen oder der Versuch einer solchen Tat in den Augen des Gesetzes ein Mord. Für die Anwendung des Paragrafen 211 ist das Vorliegen mindestens eines so genannten Mordmerkmals (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) erforderlich.
  • Im vorliegenden Fall geht die Anklage davon aus, dass die Angeklagten heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln handelten. Denn die Geschädigten versahen sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs, waren arg- und wehrlos. Und die Angeklagten sollen zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass neben der eigentlichen Zielperson auch weitere Menschen ihr Leben hätten lassen müssen.