Duisburg. Sind Wahlplakate erlaubt, auf denen nur in türkischer Sprache um Stimmen geworben wird? Ja, erklärt das Wahlamt – und verweist aufs Grundgesetz.
Heimo Götz wundert sich vor den Kommunalwahlen über Wahlplakate in Hamborn. Mit diesen wirbt die Wählervereinigung „Müslüman Türkler Birligi“ (Muslimische Türken Union), kurz: MTB, um Stimmen bei der Wahl des Integrationsrates. MTB textet seine Wahlwerbung ausschließlich auf Türkisch. „Sind Wahlplakate in nur türkischer Schrift hier erlaubt?“, fragt sich Leser Götz.
Ja, sind sie, antwortet Stadtsprecher Peter Hilbrands stellvertretend für die Stabsstelle für Wahlen und Informationslogistik. Eine Verpflichtung zur Verwendung von deutscher Sprache auf Wahlplakaten sei „nicht gesetzlich geregelt“.
Die Vorgabe „Amtssprache Deutsch“ aus Paragraph 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW finde im Bereich der Wahlwerbung keine Anwendung.
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Stattdessen verweist das Wahlamt auf die Meinungsfreiheit: „Wahlplakate dienen der politischen Willensbildung des Volkes und sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt. Die Gestaltung und der Inhalt von Wahlplakaten liegen in der Verantwortung der Parteien und Wählergruppen.“